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. EnEV 2004: Auslegung zu § 12 Abs. 1 und 2
DIBt: Auslegungen zur EnEV Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen
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Frage: In § 12 Abs. 1 Satz 1 EnEV wird beim Einbau von Zentralheizungen in Gebäude eine Ausstattung mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit gefordert.

a.) Wie ist in diesem Zusammenhang der Begriff "Zentralheizungen" definiert? Handelt es sich auch um eine Zentralheizung i. S. dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine Nutzeinheit in einem Gebäude – z. B. eine Ein-Zimmer-Wohnung – beheizt? Reicht in diesem Fall die raumweise Regelung nach § 12 Abs. 2 aus, um die Ziele der Verordnung zu erreichen?

b.) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EnEV gilt die Vorschrift im Grundsatz auch für die Nachrüstung vorhandener Zentralheizungen mit Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis. Ist hier davon auszugehen, dass die generelle Wirtschaftlichkeit der Vorschrift auch dann gegeben ist, wenn die Nachrüstung einer Regelungseinrichtung das Vorhandensein eines Pufferspeichers voraussetzt?

Antwort:

1.) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 des § 12 EnEV betreffen die Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen. Sie schreiben die entsprechenden Regelungen des § 7
Heizungsanlagen-Verordnung fort.

2.) Der Begriff "Zentralheizung" ist in der Verordnung selbst nicht definiert, jedoch enthält die für die Nachweise im Neubau anzuwendende DIN V 4701-10, Abschnitt 3, Definitionen für die
Begriffe "Zentrale Heizungsanlage", "dezentrale Heizungsanlage" sowie "zentrale, wohnungs-zentrale und dezentrale Trinkwasser-Erwärmungsanlage". Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere – also mindestens zwei – Räume
versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muss.

3.) Die Norm enthält ferner die Festlegung, dass im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, z.B. wohnungsweisen Zentralheizungen der Nachweis der Energieeinspar-Anforderungen
für die von verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt zu führen ist (Abschnitt 4.2.3 der Norm). Analog ist davon auszugehen, dass die Ausstattungsvorschriften des § 12 Abs. 1 Satz 1 für den erstmaligen Einbau entsprechend auch für Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen. Auf die Nachrüstungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EnEV können diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.

4.) Die Anforderung des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnEV dient einem anderen Zweck als die des § 12 Abs. 2:
- Die zentralen Regelungseinrichtungen nach § 12 Abs. 1 EnEV sollen sicherstellen, dass stets nur soviel Wärme im Verteilungsnetz vorgehalten wird, wie zeitnah verbraucht werden kann. Damit sollen die Verluste der Verteilung und der Erzeugung begrenzt werden.
- Die raumweisen Regelungseinrichtungen nach § 12 Abs. 2 EnEV sollen dagegen sicherstellen, dass durch die regelungstechnische Berücksichtigung der im Allgemeinen raumweise unterschiedlichen Fremdwärme-Einträge (durch Nutzung und Sonneneinstrahlung) weitere Verluste durch die ungewollte Überheizung von Räumen verringert werden. Vor diesem Hintergrund sind beide Anforderungen einzuhalten, wenn Wasser als Wärmeträger genutzt wird.

5.) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Grundlage von § 17 EnEV auf Antrag von der Anforderung zur Ausstattung mit raumweisen Regelungseinrichtungen nach § 12 Abs. 2 EnEV befreien, wenn im Einzelfall sichergestellt ist, dass keine oder nur geringe Unterschiede zwischen den versorgten Räumen bestehen. Die Verordnung selbst nennt in dieser Hinsicht einen Fall, bei dem generell eine abweichende Ausstattung zulässig ist (Gruppenregelung von Räumen gleicher Art und Nutzung in Nicht-Wohngebäuden.

6.) Grundsätzlich ist auch denkbar, dass von der Anforderung zur Ausstattung mit zentralen Regelungseinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 EnEV befreit wird. Als Begründung dafür dürfte die geringe Zahl der versorgten Räume jedoch nicht ausreichen, weil die raumweise Regelung für sich allein normalerweise nicht dazu geeignet ist, die durch die Vorhaltung von Wärme im Verteilnetz verursachten Verluste der Verordnung entsprechend zu begrenzen.

7.) Die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 und 2 EnEV sind insbesondere in Bezug auf die Nachrüstung als generell wirtschaftlich anzusehen, wenn sich die erforderlichen Investitionen auf die Ausstattung mit Reglern und Temperaturfühlern beschränken. Soweit sich aber im Einzelfall
in einer vorhandenen Heizungsanlage eine energiesparende und sichere Funktion nachzurüstender Regelungstechnik nur mit weiteren Änderungen an der Anlage selbst – z. B. durch Beschaffung und Einbau eines Pufferspeichers – erreichen lässt, könnte ein Grund für eine Befreiung nach § 17 gegeben sein. Eine allgemeingültige Aussage hierzu ist sowohl aus rechtlichen (die Verordnung nimmt diesen Fall nicht allgemein von der Verpflichtung aus) als auch aus technischen Gründen (insbesondere bei ausgedehnten Verteilnetzen kann wegen der Höhe der vermeidbaren Verluste die Wirtschaftlichkeit für die Ausstattung mit einem Pufferspeicher durchaus gegeben sein) nicht möglich.

Quelle: 24.03.2004 DIBt: 5. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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