EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV und Energiepass im Internet

. EnEV 2004: Auslegung zu § 8 Abs. 1
DIBt: Auslegungen zur EnEV
Bagatellregelung
bei Planung und Modernisierung
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Fragen: § 8 Abs. 1 Satz 2 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Satzes 1 zu beachten sind. Wie ist dabei mit Dächern und unteren Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die hinsichtlich der “Bagatellregelung“ § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EnEV gilt?
a) Was ist unter „jeweilige Bauteilfläche“ nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht? Ist der 20 %-Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen?
b) Inwieweit gelten die Anforderungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht betroffene Bauteilfläche?

Antworten:

1. Die Bagatellgrenze soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand bei kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von § 8 Abs. 1
Satz 1
betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 20 % bezieht sich lediglich auf diesen Anteil.

2. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht nach bestimmten
Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.

3. Zu der Frage, inwieweit die Anforderung von § 8 Abs. 1 Satz 1 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, hat die Fachkommission Bautechnik
am 12.06.2002 eine Auslegung beschlossen und veröffentlicht (2. Staffel). Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche.

Quelle: 15.05.2006 DIBt: 7. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung (EnEV)

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