EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

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EnEV 2004 - § 1

EnEV 2004

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   Merkblatt: Energie-Nachweis für Gebäude
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(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an

  1. Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und

  2. Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)

einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.

(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für

  1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

  2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

  3. unterirdische Bauten,

  4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

  5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.

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Wichtige Hinweise:
Sie finden hier den Text der Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im Bundesgesetzblatt erschienen. Internet: www.bundesgesetzblatt.de

 

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT., Freie Architektin, Stuttgart