EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

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EnEV 2004 - § 6

EnEV 2004

Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken

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(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen.

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Wichtige Hinweise:
Sie finden hier den Text der Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im Bundesgesetzblatt erschienen. Internet: www.bundesgesetzblatt.de

 

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT., Freie Architektin, Stuttgart