
INFO-Paket EnEV |
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(1) Eigentümer von Gebäuden
müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb
nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach
§ 11 Abs. 1 in Verbindung
mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so
ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte
eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996
erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb
genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die
vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren
Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt
beträgt, und auf Heizkessel nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
(2)
Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis
zum 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe
dämmen.
(3)
Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht
begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume
bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²K) nicht
überschreitet.
(4) Bei
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer
selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur
im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt
zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem
31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem
31. Dezember 2008, ab.

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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |