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(1) Heizkessel, die mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren
Nennwärmeleistung mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt
beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung
nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von
Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April
1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die
Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L
195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des
Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), versehen sind.
Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt
werden. Dabei sind die Parameter zu beachten, die sich aus der den
Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2)
Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach
§ 3 Abs.
1 begrenzt ist, mit Heizkesseln nach Absatz 1 ausgestattet werden,
müssen diese Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein.
Ausgenommen sind bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen,
wenn der Jahres-Primärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert nach
Anhang 1 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
-
einzeln produzierte Heizkessel,
-
Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind,
deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und
gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
-
Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
-
Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des
Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt
sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und
für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
-
Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 6 Kilowatt
zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit
Schwerkraftumlauf.
(4)
Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 Kilowatt oder
größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur
dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder
aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik
gegen Wärmeverluste gedämmt sind.

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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |