.
(1) Wer Zentralheizungen in
Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit zentralen
selbst-tätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung
elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
-
der
Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
-
der
Zeit
ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei
bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie
nachrüsten oder nachrüsten lassen. Bei Wasserheizungen, die ohne
Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen
sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in
den Haus- und Kundenanlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur
des Nah- oder Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur
und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen
Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Wer
heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäude
einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten.
Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen
oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von
Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung
eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,
dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen
Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden
Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
(3) Wer
Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25
Kilowatt Nennwärmeleistung erstmalig einbaut, einbauen lässt oder
vorhandene ersetzt oder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen,
dass diese so ausgestattet oder beschaffen sind, dass die
elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf
selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit
sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht
entgegenstehen.
(4) Wer
in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen einbaut oder einbauen lässt,
muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und
Ausschaltung ausstatten.
(5) Wer
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in
Gebäuden erstmalig einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren
Wärmeabgabe nach Anhang 5 begrenzen.
(6) Wer
Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird,
erstmalig in Gebäude einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren
Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik begrenzen.

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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |