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Diese Verordnung ist nicht
anzuwenden auf die Errichtung und die Änderung von Gebäuden, wenn
für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der
Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf
genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung
nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den
Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden
Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I
S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.

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VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |
Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |