.
1. Die Wärmeabgabe von
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch
Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Zeile |
Art der der
Leitungen/Armaturen |
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) |
1 |
Innendurchmesser bis 22 mm
|
20 mm |
2 |
Innendurchmesser
über 22 mm bis 35 mm |
30 mm |
3 |
Innendurchmesser
über 35 mm bis 100 mm |
gleich
Innendurchmesser |
4 |
Innendurchmesser über 100 mm |
100 mm |
5 |
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und
Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an
Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen
Leitungsnetzverteilern |
1/2 der
Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
6 |
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die
nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden |
1/2 der
Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
7 |
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau |
6 mm |
Soweit
sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in
beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines
Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende
Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine
Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies
gilt auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum
Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf
einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
2. Bei
Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(mK) sind
die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für
die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die
in Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu
verwenden.
3. Bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken
der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als
eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen
Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung
der Leitungswände sichergestellt ist.
|EnEV Anhang 5
(Volltext,
pdf-Format, 1 Seite)

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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |