Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) war vom
8. Dezember 2004 bis 30. September 2007 in Kraft.
Seit dem 1. Oktober 2007 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV
2007) in Kraft.
|EnEV
2007: Info, Texte und Praxis-Dialog
Für welche
Praxisfälle gilt noch die 'alte' EnEV 2004?
Die alte EnEV
2004 gilt auch weiterhin für:
neue Gebäude, für die der Bauantrag bis einschließlich
30. September 2007
gestellt wurde,
Änderungen oder Erweiterungen im Bestand, für die die Bauanzeige bis Ende September 2007
erstattet wurde,
nicht genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die den Gemeinden zur Kenntnis gebracht wurden und
die man noch vor dem 1. Oktober 2007 beginnen
durfte,
nicht genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die bis 30. September 2007 bereits
begonnen
wurden.
Der Bauherr kann allerdings verlangen, dass nach der neuen EnEV 2007 verfahren wird,
wenn die Behörde am 1. Oktober 2007 über den entsprechenden Bauantrag oder nach
der entsprechenden Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden hat. |EnEV
2007: § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften |INFO-Set
EnEV:
Energieausweis und EnEV 2007
Gelten
die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2004?
Die neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) bezieht sich im
§ 30 Übergangsvorschriften
zur Nachrüstung
auch direkt auf die Nachrüstpflichten gemäß
EnEV 2004, die bis 30. September 2007 gilt.
Die Behörden können sich
ggf. darauf beziehen, falls Gebäudeeigentümer diese Pflichten noch
nicht erfüllt haben.
Alte Heizungen erneuern Alte Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, mit einer
Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt, die vor dem 1.
Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, mussten gemäß EnEV
2004 bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden.
Ausnahmen bildeten Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
sowie besondere Heizkessel beispielsweise Küchenherde und Geräte
usw.
Wärmeschutz durch Wärmedämmung Die Nachrüstpflicht gemäß EnEV 2004 gilt auch weiterhin für
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie für Armaturen in unbeheizten Räumen. Die Nachrüstpflicht gilt auch für nicht begehbare, aber zugängliche
oberste Geschossdecken beheizter Räume. Der
Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,30 Watt pro Quadratmeter und Grad
Kelvin W/(m²K) nicht überschreiten.
Sonderregelung für kleine Wohngebäude Die neue „gleitende“ Stichtagsregelung betrifft nur die Fälle von
Eigentümern von Häusern mit maximal zwei Wohnungen, wo der
Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnte. Für sie
gilt auch die Regelung der EnEV 2004, die Zweijahresfrist zur
Erfüllung der Nachrüstpflichten läuft jedoch erst zwei Jahre nach
der Eigentumsübergabe ab. |EnEV
2007: § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung
|INFO-Set
EnEV:
Energieausweis und EnEV 2007

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