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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnbau, Baubestand, Heizung, Sanierung Heizungsanlage,
Bundesimmissionsschutzgesetz
Problem + Praxis: Vor zwei Jahren wurde an einem Einfamilienhaus eine
Außenrenovierung vorgenommen (15 cm Wärmedämmung, neue Fenster,
neue Türen, Asbest-Entsorgung, usw.)
Die bestehende Heizung (Baujahr 1985 mit 24 KW Leistung) schafft
die neuen Grenzwerte, die ab dem 1. November 2004 gemäß
Bundesimmissionsschutz-Verordnung gelten, wahrscheinlich nicht.
Die Russzahl zwei kann gemäß der Aussage des Schornsteinfegers
nicht eingehalten werden.
Für eine Heizungserneuerung
fehlen dem Bauherrn leider aktuell die finanziellen Mittel.
Ihm bleibt nur die Möglichkeit einen (kostengünstigen) Umbau mit
einem neuen Ölbrenner vorzunehmen oder eine nachhaltige (aber
aus Sicht des Bauherrn leider kostenintensivere Lösung)
umzusetzen, beispielsweise eine moderne Holzpellets-Heizung. Die
Variante mit der Holzpellets-Heizung wird vom Bauherren
bevorzugt, kann aber aus Kostengründen augenblicklich nicht
umgesetzt werden.
Fragen: Kann der Bauherrn eine Übergangsfrist (von beispielsweise
drei Jahren) eingeräumt erhalten damit er auch die finanziellen
Mittel für die Heizungsumstellung finden kann? Wer kann dem
Bauherrn eine Frist für die Heizungserneuerung gewähren?
Antwort:
16.09.2004 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Frist
zur Sanierung eines Heizungsanlage gemäß
Bundesimmissions-Schutzverordnung (BImSchV)
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