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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Forderungen an die Sanierung der obersten
Geschossdecke, Sanierung bestehender Gebäude, Dämmung obere GeschossdeckeProblem: In der Energieeinsparverordnung (EnEV) § 9 Nachrüstung bei
Anlagen und Gebäuden, Absatz 3, steht sinngemäß, dass nicht
begehbare, aber zugängliche obere Geschossdecken beheizter Räume
gedämmt werden müssen.
Praxis: Es handelt sich in diesem Fall um einen klassischen Dachboden
eines Altbaus, der sowohl zugänglich als auch begehbar ist.
Verordnung: EnEV - § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden: "... (3)
Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen
nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken
beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²×K)
nicht überschreitet."
Frage: Ist der Dachboden im Sinne der EnEV begehbar oder nicht?
Muss der Bauherr nachdämmen?
Antwort:
27.09.2004 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Berücksichtigung
Dachboden in der Altbau-Sanierung
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