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Öffentlich-rechtliche EnEV-Nachweise in NRW

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Durchführung der Energieeinsparverordnung in den Bundesländern: NRW, EnEV-Nachweise

Problem: Es handelt sich um den Ministerialerlass des Landes Nordrhein-Westfalen für die Aufstellung von Energiebedarfsausweisen zur Erlangung von Fördermitteln nach KfW.

Praxis: In NRW müssen sämtliche Dämmstoffe bei der Berechnung des Transmissionswärmebedarfs mit dem Aufschlag 1,2 versehen werden, womit die Einheitlichkeit der Anwendung der EnEV mit dem öffentlich rechtlichen Nachweis für Berechnung von beheizten Gebäuden in Deutschland unterbrochen wird.
Aus der Sicht des Fragenden hebelt diese Vorschrift den öffentlich-rechtlichen Nachweis aus, behandelt die Bauherrn in den 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland bei der Inanspruchnahme bundeseinheitlicher Fördermittel ungleich und ist somit nach seinem Ermessen eine widerrechtliche Maßnahme, die sofort von der Bundesregierung und/ bzw. den zuständigen Stellen außer Kraft zu setzen ist.
Der Fragesteller wandte sich zunächst an die Fördermittelgeber BAFA und die KfW sowie an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zwecks Überprüfung der Sachlage und Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Berechnungsgrundlagen für den öffentlich rechtlichen Nachweis nach EnEV.
Die Hersteller von Dämmstoffen in der Bundesrepublik Deutschland forderte er auf, in ihrem eigenen Interesse und zur Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Berechnungsgrundlagen tätig zu werden.
Zum Beweis liegt auch die Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen als Anlage bei.

Frage: Diese Vorschrift bedeutet aus der Sicht des Fragestellers einen gewaltigen Rückschritt bezüglich der Qualität am Bau und gefährdet zusätzlich einheimische Arbeitsplätze. Warum sollte man noch das teure geprüfte Material mit zugesicherten Eigenschaften der Kategorie 1 verwenden wenn in Nordrhein-Westfalen immer mit dem 20 Prozent höheren Rechenwert der Kategorie 2 zu rechnen ist? Das billige qualitativ minderwertige Produkt aus dem Ausland tut es ja auch. Der Fragende bittet den Verordnungsgeber um eine Stellungnahme zu dieser weiter oben beschriebenen Sachlage.

Antwort: 12.11.2004 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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