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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Anforderungen, sommerlicher Wärmeschutz, Innentemperaturen,
Arbeitsstättenrichtlinie
Problem: Im Jahr 2003 erfochten Rechtsanwälte vor dem Landgericht
Bielefeld ein mittlerweile branchenweit bekanntes Urteil.
Aufgrund zu hoher Temperatur in den von ihnen angemieteten Büros
klagten sie auf Einhaltung auskömmlicher Raumtemperaturen
(Arbeitsstättenrichtlinien). Ergebnis der Verhandlung: Der
Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass 26 °C
Innentemperaturen bei 32 °C Außentemperatur eingehalten werden.
Ansonsten ist die bestimmungsgemäße Nutzung der Räume als Büros
nicht zulässig.
Verordnung: Die Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind in
der DIN 4108-2 definiert (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in
Gebäudes, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz). Ab
dem In-Kraft-Treten der novellierten EnEV gilt der Bezug auf die
neueste Ausgabe der DIN 4108-2, Juli 2003.
Fragen: In wie weit wurde das Nachweisverfahren zum sommerlichen
Wärmeschutz mit der genannten zulässigen Grenztemperaturen von
25-27°C und zulässiger Überschreitungs-Häufigkeit von 10 Prozent
auf die bekannte Rechtsprechung für Bürogebäude mit Verweis auf
zulässige 26°C nach Arbeitsstättenrichtlinie abgestimmt? Wurden
bewusst über die Arbeitsstätten-Richtlinien hinausgehende
Grenztemperaturen eingeführt, bzw. zugelassen?
Antwort:
20.12.2004 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
EnEV-Nachweis
für sommerlichen Wärmeschutz
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