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EnEV-Nachweis für Bürogebäude Baujahr 1965

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Nicht-Wohnungsbau, Verwaltungsgebäude, Bürogebäude, Baubestand, Lüftungsöffnungen, Fassade, EnEV-Nachweis, EnEV-Berechnungen

Problem: In der Außenfassade eines Bürogebäudes befinden sich in den Fertigteilplatten kleine Lüftungsöffnungen, die sich 144 Mal wiederholen. Bei der Berechnung für den Nachweis gemäß Energieeinspar-Verordnung (EnEV) müssen diese Lüftungsöffnungen in ihrer Wärmedurchlässigkeit auch mit berücksichtigt werden.

Praxis: Es handelt sich in diesem Fall um ein Bürogebäude aus dem Jahre 1965. In den Süd- und Nord-Fassaden befinden sich in den Fertigteilplatten, deren Außenmaße jeweils (3 mal 3) Meter (m) betragen - jeweils eine Lüftungsöffnung über dem Dreh-Kippfenster. Die Maße der Lüftungsöffnungen betragen jeweils (1,28 m x 0,07 m). Diese Lüftungs-Öffnungen wiederholen sich je 144 Mal in der Süd- und in der Nordfassade. Im Inneren verlaufen die Öffnungen jeweils versetzt weiter ohne jegliche zusätzliche Konstruktionen und auch ohne jegliche Schließklappen.

Fragen: Wie muss der Fragesteller die Wärmedurchlässigkeit (U-Wert) der Lüftungsöffnungen in der Fassade für den Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) berücksichtigen? Darf bei der Ermittlung der Gebäudedichtheit in diesem Fall noch der Wert 0,7 pro 1/Stunde (h-1) angesetzt werden, da im Gebäude sonst keinerlei mechanische Lüftung eingesetzt wird?

Antwort: 27.06.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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