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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Nicht-Wohnungsbau, Verwaltungsgebäude, Bürogebäude,
Baubestand, Lüftungsöffnungen, Fassade, EnEV-Nachweis,
EnEV-Berechnungen
Problem: In der Außenfassade eines Bürogebäudes befinden sich in den
Fertigteilplatten kleine Lüftungsöffnungen, die sich 144 Mal
wiederholen. Bei der Berechnung für den Nachweis gemäß
Energieeinspar-Verordnung (EnEV) müssen diese Lüftungsöffnungen
in ihrer Wärmedurchlässigkeit auch mit berücksichtigt werden.
Praxis: Es handelt sich in diesem Fall um ein Bürogebäude aus dem
Jahre 1965. In den Süd- und Nord-Fassaden befinden sich in den
Fertigteilplatten, deren Außenmaße jeweils (3 mal 3) Meter (m)
betragen - jeweils eine Lüftungsöffnung über dem
Dreh-Kippfenster.
Die Maße der Lüftungsöffnungen betragen jeweils (1,28 m x 0,07
m). Diese Lüftungs-Öffnungen wiederholen sich je 144 Mal in der
Süd- und in der Nordfassade. Im Inneren verlaufen die Öffnungen
jeweils versetzt weiter ohne jegliche zusätzliche Konstruktionen
und auch ohne jegliche Schließklappen.
Fragen: Wie muss der Fragesteller die Wärmedurchlässigkeit (U-Wert)
der Lüftungsöffnungen in der Fassade für den Nachweis gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV) berücksichtigen? Darf bei der
Ermittlung der Gebäudedichtheit in diesem Fall noch der Wert 0,7
pro 1/Stunde (h-1) angesetzt werden, da im Gebäude
sonst keinerlei mechanische Lüftung eingesetzt wird?
Antwort:
27.06.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
EnEV-Nachweis für
Bürogebäude Baujahr 1965
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