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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Neubau, Wohnungsbau, Ferienwohnungen, Nicht-Wohnungsbau,
Hoteleinheit, Ferienanlage, gemischte Gebäudenutzung,
EnEV-Nachweise, Berechnung, getrennte Nachweise.
Problem: Es handelt sich um eine Baumaßnahme, die sowohl
Wohnungsbauteile als auch Nicht-Wohnungsbauteile umfasst und die
von einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt wird. Bei der
Nachweisführung gemäß Energieeinspar-Verordnung (EnEV) stellt
sich das Problem ob man die Gebäudeteile getrennt oder gemeinsam
in der Berechnung berücksichtigt.
Praxis: Es handelt sich in diesem konkreten Fall eine neue
Ferienanlage, die gebaut werden soll. Die Baumaßnahme umfasst
zwei Nicht-Wohngebäude (Hoteleinheiten) und mehrere Wohngebäude
(Ferienwohnungen). Die gesamte Ferienanlage wird über eine Heizungsanlage mit
Brennwertkessel versorgt.
Die Heizungsanlage ist ein einer der beiden Hoteleinheiten
untergebracht.
Verordnung: Die Energieeinsparverordnung eröffnet in dem Paragraph 14 die
Möglichkeiten der getrennten Berechnung und Nachweisführung für
Gebäude mit unterschiedlicher Nutzung:
EnEV §
14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes: Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Gebäude behandelt
werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der
Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden.
Für die Trennwände zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1
Nr. 2.7 und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im
Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses
Gebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis 3 deutlich zu
machen.
Frage: Gibt es die Möglichkeit die EnEV-Nachweise für diesen
Praxisfall getrennt zu führen, oder sind die Gebäude als
einzelne Zonen in den EnEV-Berechnungen anzusetzen?
Antwort:
27.06.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
EnEV-Nachweise
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