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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Geltungsbereich EnEV, Einkaufsladen, Falttür, EnEV-Nachweis, Befreiung

Problem: Es handelt sich in diesem Fall um Einkaufsläden, die durch eine Faltwand meistens offen gehalten werden. Es stellt sich die Frage, ob sie im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) als Betriebsgebäude gelten, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen und demzufolge nicht den Anforderungen der EnEV unterliegen.

Verordnung: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt im ersten § den Geltungsbereich: Zitat: „(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur
    Aufzucht oder zur Haltung von Tieren
    genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem
    Verwendungszweck großflächig und lang
    anhaltend offen gehalten werden müssen…“

Fragen: Was ist ein Gebäude, das betriebsbedingt langanhaltend offen zu halten ist? Gilt das schon für Läden, die eine Faltwand zu ungeheizten Passagen haben?

Antwort: 29.07.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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