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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Geltungsbereich EnEV, Einkaufsladen, Falttür, EnEV-Nachweis,
Befreiung
Problem: Es handelt sich in diesem Fall um Einkaufsläden, die durch
eine Faltwand meistens offen gehalten werden. Es stellt sich die
Frage, ob sie im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) als
Betriebsgebäude gelten, die nach ihrem Verwendungszweck
großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen und
demzufolge nicht den Anforderungen der EnEV unterliegen.
Verordnung: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt im ersten § den
Geltungsbereich: Zitat: (2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11
nicht für 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen
Fragen: Was ist ein Gebäude, das betriebsbedingt langanhaltend offen
zu halten ist? Gilt das schon für Läden, die eine Faltwand zu ungeheizten
Passagen haben?
Antwort:
29.07.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
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