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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Heiztechnik, Bauteiltemperierung,
Strahlungsheizung, Strahlungswärme, Konvektionswärme,
Berechnungen gemäß EnEV, Nachweise gemäß EnEV
Problem: Die
Fragesteller planen als Architekturbüro zwei Projekte, die
teilweise vollständig mit der Methode der Bauteiltemperierung
beheizt werden sollen. Die Bauteiltemperierung ist eine
Strahlungsheizung, d.h. sie besteht aus ca. 90 Prozent (%)
Strahlungswärme, ca. 10 % Konvektionswärme. Die Bauvorhaben
werden in den Bundesländern Brandenburg und Berlin realisiert.
Die Fragesteller interessiert, wie Strahlungsheizungen im Rahmen
des Berechnungsverfahrens gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV)
zu bewerten sind.
Verordnung: Die
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, hat seit dem
Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) eine Reihe von
Auslegungsfragen zur EnEV veröffentlicht. Im 5. Teil der
Auslegungsfragen wurde eine
Auslegung zur EnEV § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §2 Nr. 3 und § 3 Abs.
2 (Strahlungsheizungen, niedrige Innentemperaturen) veröffentlicht. Im Punkt Nr. 4 wurde dargelegt, dass für
Gebäude, die ausschließlich über Strahlungsheizungen (s. g. Hell-
oder Dunkelstrahler) auf empfundene Temperaturen von 19° beheizt
werden, die Nachweise nach EnEV § 4 zu führen sind.
Fragen: Ist die
Bauteiltemperierung auf den Beschluss der Bauministerkonferenz
anzuwenden? Ist der Beschluss in diesen Ländern rechtskräftig?
Welche Ansprechpartner in den Ländern können diese Fragen
beantworten?
Antwort:
12.12.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Planung
von Strahlungsheizungen
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