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EnEV |
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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Baubestand,
Altbau, oberste Geschossdecke, begehbar, Dachboden, Steildach,
Wärmeschutz, Wärmedämmung, Dämmung, Pflicht, DIBt-Auslegung
Problem: Die Energieeinsparverordnung stellt auch
Anforderungen an bestehende Gebäude. Bis Ende 2006 müssen
dementsprechend die obersten Decken der beheizten Räume im
Baubestand gedämmt werden. Es stellt sich die Frage ob bei einem
Dachgeschoss das Steildach entsprechend gedämmt werden muss.
Verordnung: In der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist im
Paragraph 9 „Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden“ im dritten Satz
die Dämmpflicht für nicht begehbare, aber zugängliche oberste
Geschossdecken beheizter Räume formuliert: „(3) Eigentümer von
Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber
zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31.
Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der
Geschossdecke 0,30 Watt/(m²∙K) nicht überschreitet.“
Frage: Ist hiermit auch das Steildach gemeint, falls dieses
einen beheizten Raum oben abschließt?
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Dämmung oberste
Geschossdecken beheizter Räume
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