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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau, Baubestand,
Anforderungen EnEV, kleine Wohngebäude, selbstgenutzte Wohnung,
Eigentümerwechsel, Eigentumsübergang, Begriffe, Erläuterung
Problem: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt im §
9 EnEV auch Anforderungen an die Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden. Dabei macht sie jedoch Ausnahmen für kleine
Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wenn eine Wohnung von
den Eigentümern selbst bewohnt wurde, als die EnEV Anfang
Februar 2002 in Kraft trat. In diesen Fällen müssen die
EnEV-Anforderungen erst bei Eigentümerwechsel erfüllt werden
innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerübergang. Es stellt
sich die Frage wie die Begriffe „Eigentümerwechsel“ und
„Eigentumsübergang“ im Todesfall für die Erben zu verstehen sind
im Sinne der Anwendung der EnEV.
EnEV § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
„… (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine
der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu
erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang;
sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.“
Fragen: Was bedeuten die Begriffe „Eigentümerwechsel“ und
„Eigentumsübergang“ in Bezug auf die Anwendung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Praxis? Wie sieht die
Situation im Todesfall aus? Aus der Sicht des Fragestellers
tritt man rechtlich gesehen nur die Erbfolge an, man spricht von
sogenannten „Fußstapfen“. Müssen die Erben in diesem Fall auch
die in der EnEV § 9 Absatz (4) genannten Fristen einhalten?
Antwort:
12.07.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Nachrüstungspflichten
der Erben von selbstgenutzten kleinen Wohngebäuden
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