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Nachrüstungspflichten der Erben von selbstgenutzten kleinen Wohngebäuden

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau, Baubestand, Anforderungen EnEV, kleine Wohngebäude, selbstgenutzte Wohnung, Eigentümerwechsel, Eigentumsübergang, Begriffe, Erläuterung

Problem: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt im § 9 EnEV auch Anforderungen an die Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden. Dabei macht sie jedoch Ausnahmen für kleine Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wenn eine Wohnung von den Eigentümern selbst bewohnt wurde, als die EnEV Anfang Februar 2002 in Kraft trat. In diesen Fällen müssen die EnEV-Anforderungen erst bei Eigentümerwechsel erfüllt werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerübergang. Es stellt sich die Frage wie die Begriffe „Eigentümerwechsel“ und „Eigentumsübergang“ im Todesfall für die Erben zu verstehen sind im Sinne der Anwendung der EnEV.

EnEV § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
„… (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.“

Fragen: Was bedeuten die Begriffe „Eigentümerwechsel“ und „Eigentumsübergang“ in Bezug auf die Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Praxis? Wie sieht die Situation im Todesfall aus? Aus der Sicht des Fragestellers tritt man rechtlich gesehen nur die Erbfolge an, man spricht von sogenannten „Fußstapfen“. Müssen die Erben in diesem Fall auch die in der EnEV § 9 Absatz (4) genannten Fristen einhalten?

Antwort: 12.07.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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