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EnEV |
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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau,
Einfamilienhaus, selbstgenutzt Baubestand, Anlagentechnik, Heizung,
vor 1978, Nachrüstpflichten, EnEV, Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Problem: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet die
Eigentümer von Gebäuden u.a. auch ihre Heizkessel, die mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.
Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, bis zum 31. Dezember
2006 außer Betrieb zu nehmen. Von dieser Forderung sind jedoch
diejenigen Wohngebäude ausgenommen, die höchstens zwei Wohnungen
umfassen und die am 1. Februar 2002 von deren Eigentümer selbst
bewohnt wurden. Es stellt sich die Frage, ob die Nachrüstpflicht für
Wohngebäude gilt, wenn nicht die Absicht besteht, den Eigentümer zu
wechseln.
Praxis: Die Fragesteller sind Bauherrn, die ihr
Einfamilienhaus selbst bewohnen. Ihre Heizungsanlage wurde zwar vor
1978 eingebaut, sie erfüllt jedoch laut Prüfprotokoll die Grenzwerte
des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Das Haus wurde nicht verkauft
und sie beabsichtigen auch nicht es zu verkaufen. Aus ihrer Sicht
sind die Nachrüstpflichten für Heizungsanlagen in Wohngebäuden in
der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht eindeutig.
Frage: Gilt die Heizungsnachrüstpflicht gemäß EnEV auch für
ein ausschließlich selbstgenutztes Einfamilienhaus, welches NICHT
verkauft wurde und auch NICHT verkauft werden soll?
Antwort:
17.07.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Heizungs-Nachrüstpflicht
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