EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

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Heizungs-Nachrüstpflicht im Eigenheim

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   Merkblatt: Energie-Nachweis für Gebäude 

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau, Einfamilienhaus, selbstgenutzt Baubestand, Anlagentechnik, Heizung, vor 1978, Nachrüstpflichten, EnEV, Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Problem: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden u.a. auch ihre Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen. Von dieser Forderung sind jedoch diejenigen Wohngebäude ausgenommen, die höchstens zwei Wohnungen umfassen und die am 1. Februar 2002 von deren Eigentümer selbst bewohnt wurden. Es stellt sich die Frage, ob die Nachrüstpflicht für Wohngebäude gilt, wenn nicht die Absicht besteht, den Eigentümer zu wechseln.

Praxis: Die Fragesteller sind Bauherrn, die ihr Einfamilienhaus selbst bewohnen. Ihre Heizungsanlage wurde zwar vor 1978 eingebaut, sie erfüllt jedoch laut Prüfprotokoll die Grenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Das Haus wurde nicht verkauft und sie beabsichtigen auch nicht es zu verkaufen. Aus ihrer Sicht sind die Nachrüstpflichten für Heizungsanlagen in Wohngebäuden in der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht eindeutig.

Frage: Gilt die Heizungsnachrüstpflicht gemäß EnEV auch für ein ausschließlich selbstgenutztes Einfamilienhaus, welches NICHT verkauft wurde und auch NICHT verkauft werden soll?

Antwort: 17.07.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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