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EnEV |
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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau,
Baubestand, Baujahr 1939, Mehrfamilienhaus, Fenstersanierung,
Wärmeschutz, Raumheizung, Nachstromspeicher, elektrische Heizöfen,
Heizkosten
Problem: Eine Familie lebt in einem städtischen Altbau
Baujahr 1939. Die Fenster und Türen stammen noch alle aus derselben
Zeit. Ein Raum der Wohnung wird durch Nachstromspeicher geheizt. Die
restlichen Räume werden entweder mitbeheizt oder verfügen über
einzelne elektrische Heizöfen. Die Familie bezahlt sehr hohe
Stromkosten. Es stellt sich die Frage, ob die Stadt als Vermieterin
energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen muss.
Praxis: Eine Familie mit drei Kindern lebt in einer
städtischen Wohnung, in einem Gebäude Baujahr 1939. Das Haus wurde
seither baulich nicht verändert, die Fester und Türen beispielsweise
sind alle noch im „Original“ aus dem Jahr 1939 vorhanden.
Entsprechend groß ist der Wärmeverlust in der Heizperiode. In der
Wohnung selbst wird nur ein einziger Raum über eine
Nachstrom-Speicherheizung erwärmt. Die restlichen Räume müssen
entweder aus diesem zentralen Raum miterwärmt werden oder über
elektrische Heizöfen, die sehr viel Strom verbrauchen. Die Familie
zahlt jährlich eine Unmenge an Stromkosten um einigermaßen warm über
den Winter zu kommen.
Frage: Die Familie fragt, ob die Vermieterin (die Stadt)
nicht verpflichtet ist die Fenster gemäß Energieeinsparverordnung
(EnEV) zu erneuern und weitere Wärmedämmmaßnahmen durchzuführen oder
gilt die EnEV nur für öl - bzw. gasgeheizte Gebäude?
Antwort:
22.01.2007 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Verpflichtung
zur Fenstererneuerung in städtischem Altbau-Wohnhaus Baujahr
1939
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