.
(1) Soweit bei Baudenkmälern
oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung
der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das
Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden, lassen die nach
Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
(2)
Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser
Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden,
lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter
welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt
gelten.

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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |