
INFO-Paket EnEV |
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1. Außenwände
Soweit bei beheizten Räumen Außenwände
a. ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b. Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen
Bauteilen oder Verschalungen
sowie Mauerwerks-
Vorsatzschalen angebracht
werden,
c. auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht werden,
d. Dämmschichten eingebaut werden,
e. bei einer bestehenden Wand mit einem
Wärmedurchgangs-
koeffizienten größer 0,9
W/(m²K) der Außenputz
erneuert wird oder
f. neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt
werden,
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von
mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen
vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.
2.
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren
oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass
a. das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b. zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c. die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1
gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen
gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur
Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden
Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern
durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine
Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer
Emissivität
eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
-
Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der
Verglasung von Rw,R = 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 :
1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder
-
Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung,
Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der
Technik oder
-
Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer
Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 :
1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung verwendet, sind
abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3
einzuhalten.
3.
Außentüren
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut
werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9
W/(m²K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
4.
Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1
Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen
sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte
Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
-
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
-
die
Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
ersetzt oder neu aufgebaut werden,
-
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder
erneuert werden,
-
Dämmschichten eingebaut werden,
-
zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum
unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
sind für
die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a
einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der
Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die
Dämmschicht-dicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der
Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die
nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke
eingebaut wird.
4.2
Flachdächer
Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer
-
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
-
die
Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
ersetzt oder neu aufgebaut werden,
-
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder
erneuert werden,
-
Dämmschichten eingebaut werden,
sind die
Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der
Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung
einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient
nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11, Anhang C zu ermitteln. Der
Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der
neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1
gewährleisten.
5.
Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte
Räume oder an Erdreich grenzen,
-
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
-
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen,
Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,
-
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände
angebracht,
-
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder
erneuert,
-
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
-
Dämmschichten eingebaut werden,
sind die
Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen
nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der
ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei
einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit
ausgeführt wird.
6.
Vorhangfassaden
Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert
werden, dass
a. das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut
wird,
b. die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden
bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz
2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
7. Anforderungen
Tabelle 1: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
|EnEV Anhang 3, Tabelle 1
(pdf-Format, 1 Seite)
|EnEV Anhang 3 (Volltext,
pdf-Format, 4 Seiten)

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AUSLEGUNGEN |
Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |