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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Neubau, Nicht-Wohnungsbau, 3-Feld-Sporthalle, EnEV-Nachweis,
Berechnung, Gebäudenutzfläche
Problem: Die Fragesteller planen die Heizung, Lüftung und
Sanitärtechnik für eine 3-Feld-Sporthalle.
Ein Gutachter hat einen Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung
(EnEV) erstellt auf dessen Grundlage der Einbau einer
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung abgelehnt wurde, da im
Ausweis sehr hohe innere Wärmegewinne ausgewiesen wurden.
Praxis: Im Rahmen des Nachweises gemäß Energieeinsparverordnung
(EnEV) hat der Gutachter die theoretische Gebäudenutzfläche mit
(AN) in Quadratmeter (m²) als 32 Prozent (%) vom
beheizten Volumen (Ve) berechnet. [AN =
0,32 * Ve] in m². Für die Bestimmung der inneren Wärmegewinne wurde die
Gebäudenutzfläche mit dem spezifischen Wert von 5 Watt pro
Quadratmeter (W/m²) multipliziert. Durch diesen Ansatz ergab
sich statt der tatsächlichen Gebäudenutzfläche in der Größe von
1940 Quadratmeter (m²) eine theoretische Gebäudenutzfläche von
5.798 m². Die inneren Wärmegewinne stiegen durch diesen Berechnungs-Ansatz
von 9,7 kW (7144 kWh im Januar) auf 29 kW (21.353 kWh im Januar)
an. Mit Hilfe dieses Berechnungs-Ansatzes bewies der Gutachter,
dass die Einhaltung des Primärenergiebedarfes gewährleistet
wird. Tatsächlich sind aus der Sicht des Fragestellers diese
inneren Wärmegewinne jedoch nicht vorhanden. Eine Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung wurde auf der Grundlage dieses
EnEV-Nachweises abgelehnt.
Frage: Ist es zulässig bei der Erstellung des EnEV-Nachweises im
öffentlich-rechtlichen Bereich dieses Berechnungs-Verfahren für
die Bestimmung der Gebäudenutzfläche auch bei Nichtwohngebäuden
anzuwenden?
Antwort:
27.06.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Gebäudenutzfläche
gemäß EnEV für Sporthalle
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