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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau,
Neubau, Heizungstechnik, Pellets-Heizung, erneuerbare Energien,
Nachweise, EnEV-Berechnung, KfW-60-Förderkriterien
Problem: Es handelt sich um den Nachweis einer neuen
Doppelhaushälfte zur Erfüllung der Kriterien der KfW-60-Förderung.
Die Planer beabsichtigen eine Pellets-Heizung einzubauen und fragen
wie die Berechnungen gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV)
durchzuführen sind.
Praxis: Die Fragesteller planen derzeit den Bau einer
Doppelhaushälfte (DHH), die mit einer Pellets-Heizung ausgestattet
sein soll. Auch soll die Doppelhaushälfte die Förderkriterien der
Kreditanstalt für Wideraufbau KfW-60-Anforderungen erfüllen.
Verordnung: Für Bestandsgebäude
gilt ein Primärenergiefaktor von 0,2 (gemäß DIN 4710-10). Dieser
berücksichtigt nur den nicht-erneuerbaren Teil der Energie. Mit
dieser Definition wäre aus Sicht der Fragesteller der geforderte
Primärenergieverbrauch für KfW-60-Häuser praktisch stets erfüllt,
wenn erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. In diesem Fall
gälte es lediglich die Anforderung an die Transmissionswärmeverluste
zu berücksichtigen.
Fragen: Wie wird dieser Tatsache in der
Anlagenaufwandszahl für neu zu errichtende Gebäude Rechnung getragen? Wie wird
die Anlagenaufwandszahl ep für die Pellets-Heizung für neue Gebäude
ermitteln? Wird dabei nur der nicht-erneuerbare Energie-Anteil bewertet? Antwort:
07.03.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Pellets-Heizung
im EnEV-Nachweis für neue Doppelhaushälfte
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