INFO-Paket
EnEV |
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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Baubestand,
Wärmeschutz, Nachrüstung oberste Geschossdecken, Dämmung,
Nachrüstpflicht, Konsequenzen bei Nichteinhaltung,
Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
Problem: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert im
Baubestand, dass die Eigentümer von Gebäuden die obersten
Geschossdecken bis Ende dieses Jahres dämmen, soweit diese nicht
begehbar jedoch zugänglich sind. Es stellt sich die Frage, welche
Konsequenzen Eigentümer zu erwarten haben, wenn sie dieser
Verpflichtung nicht nachkommen.
Verordnung: Die Energieeinsparverordnung fordert im
Baubestand folgende baulichen Maßnahmen:
EnEV § 9 Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden:
„(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen
nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter
Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m² K) nicht
überschreitet.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der
Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist
beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht
vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht
vor dem 31. Dezember 2008, ab.
Frage: Welche Konsequenzen haben Eigentümer von Gebäuden
voraussichtlich zu tragen wenn sie der Nachrüstpflicht gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV) bezüglich der Dämmpflicht der
obersten Geschossdecke bis zum 31.12.2006 und in den nachfolgenden
Jahren nicht nachkommen?
Antwort:
17.07.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Konsequenzen
bei Nichteinhaltung der Sanierungs-Pflichten
gemäß EnEV zur Deckendämmung im Bestand
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