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Frage:
Die Energieeinsparverordnung nimmt Gebäude von der Begrenzung
des Jahres-Primärenergiebedarfs
aus, die "mindestens zu 70 v. H. durch erneuerbare Energien
mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger" beheizt werden.
Welche erneuerbaren Energien sind gemeint? Auf welcher Grundlage
ist der genannte Grenzwert zu
bestimmen? Was ist unter dem Begriff "selbsttätig arbeitender
Wärmeerzeuger" zu verstehen? Inwieweit sind Wärmepumpen von
dieser Regelung erfasst? Darf beim Einsatz erneuerbarer Energien
auch ein Nachweis über die Begrenzung des
Jahres-Primärenergiebedarfs geführt werden?Antwort:
1. Der Begriff "erneuerbare Energien" ist in § 2
Nr. 5 EnEV definiert: "Im Sinne dieser Verordnung... sind
erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung
oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen
Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie,
Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse..."
2.
Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10, auf das die EnEV
bezüglich des Nachweises der Begrenzung des
Jahres-Primärenergiebedarfs verweist und das im Grundsatz auch
als Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3
Nr. 2 gelten muss, wird erneuerbaren Energien - soweit sie dort
behandelt werden - der Primärenergiefaktor "Null" zugewiesen,
dieser jedoch bereits eingerechnet in der jeweiligen
Erzeugeraufwandszahl. Damit sind erneuerbare Energien weder auf
der Endenergie-Ebene noch auf der Primärenergie-Ebene als Anteil
des Energiebedarfs definierbar, und lassen sich somit auf diesen
Ebenen auch als Prozent-Anteil nicht angeben. Folglich kann sich
die Verordnung als Bezugsgröße "100 %" nur auf die Bedarfsebene
beziehen.
3.
Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 kann also dann in Anspruch
genommen werden, wenn der
Endenergiebedarf des Gebäudes aus nichterneuerbaren Quellen 30 %
des Nutzenergie-Bedarfs nicht übersteigt. Diese Auslegung steht
im Einklang mit der Begründung der Bundesregierung zur
Verordnung. Der Nutzenergiebedarf des Gebäudes besteht gemäß
Definition der DIN V 4701-10, auf die Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV
diesbezüglich verweist, aus dem Wärmebedarf für Heizen und
Lüften (Heizwärmebedarf qh) und dem Bedarf für
Trinkwassererwärmung (Trinkwasserwärmebedarf qtw).
Letzterer ist verordnungsgemäß bei Wohngebäuden mit 12,5
kWh/(m²a), in den übrigen Fällen mit "Null" anzusetzen.
4.
Das Verordnungsziel lässt sich nur dann erreichen, wenn die
verwendete Anlagentechnik eine im Sinne der energiebezogenen
Merkmale - hier also des Anteils erneuerbarer Energien - stabile
Betriebsweise erlaubt. Da dies nur bei selbsttätig arbeitenden
Wärmeerzeugern gewährleistet ist, schränkt die Verordnung die
Inanspruchnahme der begünstigenden Sonderregelung an dieser
Stelle auf solche Wärmeerzeuger ein. Es bleibt jedoch die Frage,
welche Funktionen selbsttätig sein müssen.
Vor dem Hintergrund der genannten Zielvorstellung können
insbesondere die Förderung des Brennstoffs und die Entaschung,
die insbesondere bei biogenen Brennstoffen erforderlich sind,
durchaus nicht-selbsttätig erfolgen, nicht jedoch der
eigentliche Prozess der Wärmeerzeugung. Dem stünde bei
Zentralheizungen auch die Vorschrift des § 12 Abs. 1 entgegen,
die nur bei selbsttätigen Wärmeerzeugern erfüllt werden kann.
5.
Wärmepumpen gewinnen unter Nutzung eines Anteils
nicht-erneuerbarer Energie - im Allgemeinen Strom - einen
weiteren Anteil Energie hinzu, bei dem es sich im Allgemeinen um
Umweltwärme in Sinne von § 2 Nr. 5 handelt. Im Regelfall sind
sie "selbsttätig arbeitende Wärmeerzeuger". Zur Inanspruchnahme
der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist Nr. 3 dieser Auslegung zu
beachten.
6.
Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 muss bei Vorliegen der
Voraussetzungen nicht zwingend in
Anspruch genommen werden. Für die Mehrzahl der Einsatzformen
erneuerbarer Energien ist ein Nachweis der Begrenzung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach DIN V 4701-10 möglich und nach
der Verordnung auch zulässig. Es ist ferner davon auszugehen,
dass sich dabei für den
Bauherrn keine schärferen materiellen Anforderungen ergeben als
im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme.
Quelle: 20.06.2002
DIBt: 1.
Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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