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Frage:
Kann beim Anbau eines beheizten Wintergartens an ein bestehendes
Gebäude die Regelung nach § 7 EnEV für Gebäude mit geringem
Volumen in Anspruch genommen werden? Gelten in diesem Sinne für
die verglaste Fläche des Wintergartens die Anforderungen für
Fenster nach Tabelle 1 Anhang 3 EnEV?Antwort:
1. Nach § 8 Abs. 3 EnEV unterliegt die Erweiterung
eines Gebäudes um mindestens 30 m³ zusammenhängendes beheiztes
Gebäudevolumen den Vorschriften für zu errichtende Gebäude.
Weist der anzubauende Wintergarten ein kleineres beheiztes
Volumen auf, werden keine Anforderungen gestellt bis auf die
Einhaltung der Anforderungen an die Heizungsanlage gemäß
Abschnitt 4 der EnEV.
2.
Nach § 7 EnEV kann für Gebäude mit einem Volumen bis zu 100 m³
gegenüber dem ausführlichen Nachweisverfahren ein vereinfachter
Nachweis geführt werden. Dabei dürfen die Außenbauteile die in
Anhang 3 Tabelle 1 EnEV genannten Höchstwerte für die
entsprechenden Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
Diese Anforderung gilt unabhängig davon, mit welchen
Bauprodukten und Bauteilen dieses Gebäudevolumen umhüllt ist.
Dementsprechend muss bei einem Wintergarten für die
transparenten Bauteile der Höchstwert für außen liegende Fenster
und Fenstertüren und für den unteren Gebäudeabschluss der
Höchstwert für Decken (in diesem Fall die Bodenplatte) gegen
Erdreich eingehalten werden. Die Anforderungen an die
Heizungsanlage gemäß Abschnitt 4 der EnEV sind einzuhalten. Bei
der Erweiterung einer bestehenden Heizungsanlage gelten die
Anforderungen nur für die neu eingebauten Anlagenteile (z.B.
selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung, ggf.
Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen).
3.
Nach Tabelle 1, Anhang 3 EnEV ist der einzuhaltende Höchstwert
des Wärmedurchgangs-Koeffizienten für außen liegende Fenster und
Fenstertüren 1,7 W/(m²K) und bei Sonder-Verglasungen nach Anhang
3 Nr. 2 EnEV 2,0 W/(m²K). Der Höchstwert des
Wärmedurchgangs-Koeffizienten für den erstmaligen Einbau einer
Bodenplatte gegen Erdreich nach Tabelle 1, Anhang 3 EnEV beträgt
0,50 W/(m²K).
4.
Alternativ ist gegenüber der Regelungen nach § 7 ein
ausführlicher Nachweis für Neubauten (auch für Wintergärten)
jederzeit möglich.
5.
Anbauten (auch Wintergärten) mit einem Volumen über 100 m³
unterliegen den Anforderungen für Neubauten und können die
Regelung nach § 7 nicht beanspruchen.
6.
Beheizte Wintergärten sind in keinem Fall das Ziel der
Energieeinsparverordnung. Die Errichtung beheizter Glasanbauten
sollte, insbesondere zur Vermeidung grober Energieverschwendung,
nur mit optimierten Produkten erfolgen. Im Sinne der
Energieeinsparung sind unbeheizte Glasvorbauten
vorzuziehen.
Quelle: 20.06.2002
DIBt: 1.
Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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