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Frage:
In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an bestehenden
Gebäude werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten
der Wand gestellt?
a) Inwiefern gilt die Anforderung nach Anhang 3, Nr. 1,
Buchstabe e) auch bei einer Grenzbebauung?
b) Gilt Anhang 3, Nr. 1, Buchstabe e), wenn ein gerissener Putz
mit einem neuen Überputz (ggf. unter Verwendung eines
Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche
saniert und beschichtet wird?Antwort:
1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind bei beheizten
Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition
des Geltungsbereiches gemäß § 1 i. V. m. § 2 gültig ist,
insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anhang 3
Nr. 1 bis 5 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach
Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) auch der Fall, dass bei einer
bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer
0,9 W/(m²K) der Außenputz erneuert wird.
2.
Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die
Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt,
solange die in § 8 Abs. 1 enthaltene Bagatellregelung zutrifft.
Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche
einer Orientierung an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand in
dieser Orientierung maßgeblich. Beträgt dieser Anteil weniger
als 20 v. H., so werden keine Anforderungen gestellt. Dabei gilt
für den Begriff "Orientierung" die Definition, die auch beim
Nachweisverfahren in Anhang 1 Nr. 3 hinsichtlich der solaren
Gewinne Anwendung findet. In den übrigen Fällen muss die
Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den
Anforderungen genügen. Alle Regelungen des § 8 Abs. 1 gelten
allerdings dann nicht, wenn für das ganze Gebäude ein Nachweis
nach § 8 Abs. 2 geführt wird.
3.
Bei der Überprüfung des Wirtschaftlichkeits-Gebots hat der
Verordnungsgeber im Falle des § 8
Abs. 1 stets vorausgesetzt, dass die Anforderung durch
entsprechende Ausführung der ohnehin vom Bauherrn in Angriff
genommenen Baumaßnahme realisiert wird und nicht durch eine
zusätzliche
Maßnahme. Im Falle der Außenputzerneuerung heißt dies, das nur
Dämmungen auf der Außenseite als Möglichkeit der Erfüllung der
Anforderungen in Betracht gezogen wurden. Deshalb ist davon
auszugehen, dass im Falle einer Außenputz-Erneuerung die
Anforderung der Energieeinspar-Verordnung stets zu einer
Änderung der Außenmaße des Gebäudes führt, die ansonsten nicht
unbedingt erforderlich wäre. Folglich ist nicht auszuschließen,
dass die verordnungsbedingte Ausführung auf Restriktionen stößt
oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre, die bei einer
bloßen Erneuerung des Putzes nicht auftreten würden.
4.
Generell ist bei Grenzbebauung davon auszugehen, dass die
Anforderung für die grenzständige Wand nicht gilt, weil der
Bauherr das Grundstück des Nachbarn nicht - auch nicht um die
wenigen Zentimeter - überbauen darf. Ein vollständiger Abbruch
und die verordnungs-gerechte Neuerrichtung der betroffenen Wand
hingegen ist im Regelfall nicht zumutbar. Die Voraussetzungen
für eine "unzumutbare Härte" nach § 17 sind hier gegeben.
5.
Der Festlegung nach Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) in der EnEV
liegt eine Wirtschaftlichkeits-Untersuchung zugrunde, die vom
Abnehmen des Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Bei dieser
Basis für den Tatbestand in Anhang 3 Nr. 1 Buchstabe e) EnEV
sind Abweichungen, die von einem Verbleib des Altputzes
ausgehen, in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des
EnEG (§ 5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich
anzusehen. Da bei einer "Putzreparatur" der bestehende Putz
nicht abgeschlagen wird, ist
anzunehmen, dass der Aufbau eines Wärmedämm-Systems gegenüber
der "Putzreparatur" keine ausreichende Amortisation der
zusätzlich aufzuwendenden Kosten sicherstellt.
6.
Putzreparaturen mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen
sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anhang 3 Nr. 1
e) EnEV, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden
Putz.
7.
Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen.
Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des
Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden
Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im
Sinne der EnEV.
8.
Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung
geforderte zusätzliche
Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen,
Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade, Anschlüssen an
angrenzende Gebäude u. s. w. zu zusätzlichen Aufwendungen oder
Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den Tatbestand
einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 17 erfüllen; dies ist im
Einzelfall zu entscheiden.
Quelle: 20.06.2002
DIBt: 1.
Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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