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Frage:
Gilt die Energieeinsparverordnung oder noch die Wärmeschutz- und
die Heizungsanlagen-Verordnung, wenn bei einem genehmigungs- und
anzeigefreien Bauvorhaben, an dessen Ausführung
energiesparrechtliche Anforderungen gestellt werden, deutlich
vor In-Kraft-Treten der EnEV bereits auf der Grundlage des
bisherigen Rechts
a) erhebliche Planungsleistungen (z. B. Berechnungen der
Fachplaner, Aufstellung von Leistungsverzeichnissen) erbracht
wurden
b) nach den bisherigen Anforderungen bemessenes Baumaterial (z.
B. für ein Wärmedämm-Verbundsystem) beschafft wurde, jedoch
nicht vor dem 1. Februar 2002 mit der eigentlichen Bauausführung
begonnen wurde?Antwort:
1. Für genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
ist gemäß § 19 für die Stichtagsregelung der Beginn der
Bauausführung maßgeblich. Es stellt sich demnach die Frage,
inwieweit - auch unter Beachtung der Tatsache, dass andernfalls
§ 17 über Befreiungen in Härtefällen einschlägig sein könnte -
die in der Frage genannten Vorleistungen dem "Beginn der
Bauausführung" gleichzustellen sind.
2.
Schon wegen der sehr unterschiedlichen Vorgaben in den einzelnen
Ländern, welche Vorhaben genehmigungs- und anzeigefrei sind, ist
im Interesse einer so weit wie möglich einheitlichen Auslegung
des Energieeinsparrechts anzustreben, dass die Unterschiede
gegenüber genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben gering
bleiben. Im letztgenannten Fall kann schon allein der Bauantrag
oder die Bauanzeige die Anwendung alten Rechts sichern. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz spricht dafür, Vorleistungen, die
einen mindestens gleichartigen Planungsfortschritt
dokumentieren, dem "Beginn der Bauausführung" gleichzusetzen und
damit vergleichbar den genehmigungs- und anzeigepflichtigen
Vorhaben zu behandeln.
3.
Hat der Bauherr bereits Material beschafft, das nicht ohne
weiteres für eine Ausführung nach
neuem Recht geeignet ist, so ist davon auszugehen, dass mit der
Anwendung der EnEV auf das Vorhaben zusätzliche Kosten und
Verzögerungen auftreten. In den
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Verordnungsgebers, die den
Anforderungen auf Grund von § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz
zugrunde liegen, sind jedoch keine Kosten berücksichtigt, die
durch den Umtausch ungeeigneten Materials oder durch die
Verwendung vorhandenen, nicht optimalen Materials begründet
sind. Auch dürfte eine zusätzliche Verzögerung durch den
Umtausch vorhandenen Baumaterials zumindest dann als
unangemessene Härte anzusehen sein, wenn der Baubeginn nach dem
In-Kraft-Treten der Verordnung durch Umstände verursacht wurde,
die der Bauherr nicht beeinflussen konnte (z. B. die Witterung).
4.
Vergleichbar ist die Lage bei bereits weit fortgeschrittenem
Planungsprozess. Verzögerungen und Planungs-Mehrkosten, die eine
Neuplanung in der Regel zur Folge hat, sind nicht zwangsläufig
gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot in § 5 (1)
Energieeinsparungs-Gesetz durch eingesparte Energiekosten
abgedeckt.
5.
Allerdings wäre das Vorliegen eines Härtefalls regelmäßig dann
zu verneinen, wenn die hier in Rede stehenden Vorleistungen nach
Verkündung der EnEV erbracht wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu
dem die am Bau Beteiligten über das neue Recht und das Datum des
In-Kraft-Tretens
hätten informiert sein müssen.
6.
Zumal im Falle einer restriktiven Auslegung des Begriffs "Beginn
der Bauausführung" meist ohnehin
Befreiungen nach § 17 auszusprechen wären, die dann aber einen
Antrag des Bauherrn und eine Einzelfallprüfung erfordern würden,
wird im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwandes
davon ausgegangen, dass dem Tatbestand des "Beginns der
Bauausführung" gleichzusetzen sind:
- die mengenmäßig nicht unerhebliche Beschaffung
von Material, das für eine Ausführung nach
neuem Recht ungeeignet ist, sowie
- der Abschluss der Ausführungsplanungen
vor dem 16. November 2001.
Quelle: 20.06.2002
DIBt: 1.
Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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