.
Frage:
Inwieweit sind geregelte Außenwand-Luftdurchlässe, die in einen
Fensterrahmen eingebaut werden zur Einstufung in eine Klasse der
Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern mit heranzuziehen?
Wie ist die Regelung der maßgeblichen Normen
DIN EN 1026* und DIN
EN 12 207 hinsichtlich der Prüfung der Luftdurchlässigkeit sowie des
aufzubringenden Prüfdruckes zu interpretieren?
Antwort:
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 muss die Fugendurchlässigkeit
von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
Anhang 4 Nr. 1 genügen. Danach ist bei Gebäuden bis zu zwei
Vollgeschossen die Klasse 2 der Fugendurchlässigkeit und bei mehr
als zwei Vollgeschossen die Klasse 3 der Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207 einzuhalten.
2.
Die Fugendurchlässigkeit versteht sich als Durchlässigkeit der
Funktionsfuge zwischen Blend-
und Flügelrahmen hinsichtlich des Luftdurchgangs bei einem
bestimmten Differenzdruck.
3.
Die Einstufung in eine Klasse der Fugendurchlässigkeit nach der
DIN EN 12 207 erfolgt auf der Grundlage von Messwerten nach der
Prüf-Norm DIN EN 1026. Alle nach dieser Norm gemessenen Werte
müssen unterhalb der für eine Klasse maßgeblichen Grenzkurve
liegen.
4.
Gemessene Werte der Fugendurchlässigkeit nach der DIN 18 055
(a-Werte) dürfen übergangsweise für die Einstufung noch
verwendet werden. Bei Vorliegen von Prüfergebnissen nach DIN EN
1026 verlieren sie jedoch ihre Bedeutung.
5.
Geregelte Außenwandluftdurchlässe, die für die Planung einer
ordnungsgemäßen Lüftung eingesetzt werden und z. B. im
Fensterrahmen oder einem mit dem Rahmen verbundenen Bauteil
untergebracht sind, sind nicht der Funktionsfuge zuzuordnen.
Dementsprechend sind sie in die Prüfung der Fugendurchlässigkeit
nicht mit einzubeziehen und bei der Einstufung der Klassen der
Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207 nicht zu
berücksichtigen. Während der Prüfung sind sie nach DIN EN 1026
deshalb im Allgemeinen abzukleben.
6.
Geregelte Außenwandluftdurchlässe unter Verwendung einer
geeigneten Führungsgröße (auch im Fensterrahmen) gelten als
Lüftungseinrichtung im Sinne von Anhang 4, Nr. 3 EnEV Satz 4 und
unterliegen nicht den Anforderungen nach Anhang 4, Tabelle 1
EnEV.
*
Fenster und Türen; Luftdurchlässigkeit; Prüfverfahren - dt.
Fassung EN 1026:2000.
Quelle: 20.06.2002
DIBt: 2. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

Update kostenfrei: Erfahren Sie
per E-Mail, wenn wir neue
Fragen und Antworten veröffentlichen.
Unser EnEV-Newsletter informiert Sie ca. alle zwei Wochen und Sie
bleiben auf dem Laufenden. Den Newsletter können Sie jederzeit
abbestellen.
|Ihr
Nutzen als Abonnent des kostenfreien EnEV-Newsletter


|
KURZINFO |
PRAXIS
|
VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |
 |