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Frage:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils
differenzierten Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die
Anforderungen des Satzes 1 zu beachten sind.
a) Gelten die Anforderungen des Satzes 1 bei Überschreiten
dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen
Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?
b) Gelten die Anforderungen des Satzes 1 für die von der
Änderung betroffene Teilfläche auch dann,
wenn eine verordnungsgerechte Ausführung unter Beachtung der
Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch
die eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit
einbezogen werden müsste? Gelten sie z. B. dann, wenn eine
Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht
zusammenhängenden Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird,
die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 20
% überschreiten?
Antwort:
1. Die Bagatellgrenze soll den Bauherrn davor
schützen, dass bei kleinen Instandsetzungen bereits ein
Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden
werden, dass das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäude
dadurch uneinheitlich wird, dass schon bei sehr kleinem
Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der
Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.
2.
Die Anforderungen gelten nur soweit eine der in Anhang 3
genannten Maßnahmen
durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der jeweiligen
Maßnahme betroffene Bauteilfläche.
Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des
Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen
werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur
in Kombination mit
ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In
entsprechenden Gutachten, die der
Verordnungsgeber hat anfertigen lassen, ist die
Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach
Anhang 3 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort
genannten Anlässen und
demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen allgemein
nachgewiesen worden.
3.
In vielen Fällen lässt sich eine Maßnahme an einer Teilfläche
aber nur dann in der von der Verordnung genannten Weise
technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte
Fläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen
insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich nicht um
zusammenhängende, in sich abgeschlossene Teilflächen handelt.
Eine derartige Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem
Umfange geplanten Maßnahme ist aber auf Grund der vorgenannten
Tatbestände meist nicht wirtschaftlich im Sinne des
Energieeinsparungs-Gesetzes, so dass hier vom Vorliegen einer
Härte nach § 17 ausgegangen werden kann.
Quelle: 20.06.2002
DIBt: 2. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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