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Frage:
Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge die
Anforderungen nach Anhang 3 Nr. 4.2 EnEV eingehalten werden?
Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als
Erneuerung der Dachhaut nach Anhang 3 Nr. 4.2 Buchstabe b EnEV?Antwort:
1. § 8 Abs. 1 EnEV verweist hinsichtlich der
Maßnahmen und Anforderungen auf Anhang 3 EnEV. Bei Maßnahmen an
Dächern und Dachschrägen wurde im Anhang 3 zwischen Steildächern
und Flachdächern unterschieden. Die Begriffe "Steildach" und
"Flachdach" sind gebräuchlicher technischer Sprachgebrauch und
wurden deshalb so in die Verordnung eingeführt.
2.
Wesentliches Merkmal von Flachdächern sind Abdichtungen, die
flächig, z.B. mit geschlossenen
Nähten und Stößen, das Gebäude wasserdicht abdichten. In der
Regel werden solche Abdichtungen bei Dachneigungen < 22 °
(entsprechend 40,4 %) durchgeführt.
3.
Wesentliches Merkmal von Steildächern sind Dachdeckungen.
Deckungen müssen die Regensicherheit herstellen. Dies ist durch
die Einhaltung der Regeldachneigung für die entsprechende
Deckung zu erreichen. Weitergehende Anforderungen gegen
Flugschnee und Regen mit Windeinwirkungen müssen nach den
technischen Regeln bei diesen Dachkonstruktionen mit
zusätzlichen Maßnahmen (z.B. Windsperre, Unterdach etc.)
sichergestellt werden. Im Allgemeinen beginnt die untere
Regeldachneigung für Dachdeckungen (sog. Hartdach) bei
Dachneigungen > 22 ° (entsprechend 40,4 %).
4.
Weitere Abgrenzungen sind in den Regeln der Technik nicht
definiert. Die konstruktiven Unterschiede im Dachaufbau bedingen auch Unterschiede in der
Wirtschaftlichkeit, die den Verordnungsgeber zur Festlegung
unterschiedlicher Anforderungswerte veranlasst haben.
5.
Bei einem Flachdach ist der Tatbestand nach Anhang 3 Nr. 4.2
Buchstabe b erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut (wasserdichte
Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut
(wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Fall ist es
unerheblich, ob und inwieweit die bestehende Dachhaut unterhalb
der neuen Dachhaut erhalten bleibt. Werden z.B. mehrlagig
untereinander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht, so ist dies
als neue Dachabdichtung bzw. Dachhaut zu werten. In diesem Fall
sind die Anforderungen nach EnEV einzuhalten. Auch bei anderen
technischen Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der Technik als
Neuaufbau der Dachdichtung gelten, müssen die Anforderungen nach
EnEV erfüllt werden.
6.
Unbeschadet davon bleiben Härtefälle nach § 17 bzw. die
Bagatelleregelungen nach § 8 Abs. 1
Satz 2. Insbesondere Anschlüsse am bestehenden Bauwerk, die
Höhenlage des neuen Dachs, Probleme bei der Entwässerung können
ein Fall nach § 17 EnEV sein. Es ist hier im Einzelfall zu
entscheiden, inwieweit im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Dämmmaßnahmen umsetzbar sind.
7.
Wird eine Dachabdichtung (z. B. mehrlagig untereinander
verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich
regeneriert (z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen
Abdichtungslage), ohne dass die neue Schicht für sich allein
eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der
Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht
keine Anforderung gemäß Anhang 3 Nr. 4.2 Bst b EnEV.
Quelle: 20.06.2002
DIBt: 2. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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