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Frage:
Sind die Anforderungen der §§ 9 und 10 auch bei Gebäuden
einzufordern, die strukturell leer stehen und abgerissen werden
sollen ?Antwort:
1. § 9 EnEV fordert, dass alle Heizkessel, die vor
dem 01.10.1978 in Betrieb gegangen sind und die nicht nach § 11
Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der 1. B1mSchV so ertüchtigt
wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten
sind, oder deren Brenner nach dem 01.11.1996 ausgetauscht worden
ist, bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden müssen.
Eine verlängerte Frist bis 31.12.2008 gilt für die ertüchtigten
oder mit neuen Brennern versehenen Heizkessel. Weiterhin wird
gefordert, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen
sowie nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken
bis 31.12.2006 zu dämmen. Der § 10 fordert außerdem die
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität in
Bestandsgebäuden.
2.
Im Sinne der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist es nicht
angemessen, diese Maßnahmen auch bei Gebäuden einzufordern, die
strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen. Für
Gebäude, bei denen zur Marktbereinigung im Rahmen bestätigter
Stadtentwicklungskonzeptionen der Abriss vorgesehen ist, bzw. in
ähnlich gelagerten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass
der Tatbestand der unbilligen Härte nach § 17 EnEV gegeben ist.
Quelle: 20.06.2002
DIBt: 2. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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