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Frage:
Inwieweit sind Gewinne und Verluste von Klimaanlagen in den
Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs mit einzubeziehen?Antwort:
1. Beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen
mit Kühlung (Klimaanlagen) treten sowohl Energieverluste als
auch gewinne auf. Die Definition des
Jahres-Primärenergiebedarfs in
DIN V 4701-10:2001-02 in Verbindung mit den Randbedingungen in
DIN V 4108-6:2000-11
Anhang D, auf die die Verordnung in dieser Hinsicht verweist,
schließt von den vielfältigen im
Gebäude bereitzustellenden energetischen Nutzen lediglich die
Beheizung, den vorgegebenen Luftwechsel und - ausschließlich bei
Wohngebäuden - einen definierten Warmwasser-Wärmebedarf mit ein,
nicht jedoch die Kühlung, Be- und Entfeuchtung der Raumluft.
2.
Für die Anrechnung der energetischen Vorteile von
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie einer
regelungstechnisch begründeten geringeren Lüftungsrate enthält
Anhang 1 Nr. 2.10 einige Randbedingungen, die als unabdingbare
Voraussetzung für eine solche Anrechnung formuliert sind. In
anderen Fällen sind diese Voraussetzungen dagegen nicht bindend.
schon daraus ist abzuleiten, dass Lüftungsanlagen darüber hinaus
im Normalfall nicht in den Nachweis einzubeziehen sind.
3.
Die Randbedingungen in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D, auf die
die Verordnung ausdrücklich verweist (Anhang 1 Nr. 2.1.1), sehen
für die Nachweisrechnung einen Luftwechsel von allgemein 0,7 h
-1 bzw. bei Gebäuden mit Dichtheitsnachweis 0,6 h -1 vor. Für
Gebäude mit
raumlufttechnischen Anlagen ist ein Dichtheitsnachweis
ausschließlich (auch wenn er eigentlich in jedem Falle dringend
zu empfehlen ist) für die Fälle vorgeschrieben, in denen die
vorgenannten energetischen Vorteile im Nachweis angerechnet
werden sollen.
4.
Einerseits kann für Anlagen, die aus Gründen einer besonderen
Nutzung in Gebäuden installiert werden insbesondere zum Zweck
einer besseren Konstanz der Innentemperatur oder der Abführung
von überschüssiger Wärme, Schadstoffen und Gerüchen im
Grundsatz davon ausgegangen werden, dass sie daneben auch der
Bereitstellung des vorgenannten, im Nachweis zu
berücksichtigenden Luftwechselanteils dienen.
5.
Andererseits wird aber die Technik (Lüfter, Kanäle,
Luftbehandlungseinrichtungen, Brandschutzklappen usw.) für den
wesentlich größeren Luftwechsel, der sich aus dem eigentlichen
Hauptzweck solcher Anlagen ergibt, konzipiert und ausgelegt. In
der Praxis wird es deshalb meist nicht möglich sein, die ohne
Zweifel vorhandenen Verluste und die Hilfsenergie für solche
Einrichtungen sachgerecht dem für den Nachweis vorgegebenen
Grund-Luftwechsel anteilig zuzuordnen. In der Regel wird der
Energiebedarf derartiger raumlufttechnischer Anlagen durch die
genannten, nicht von der Verordnung abgedeckten
Nutzungsanforderungen bei weitem dominiert.
6.
Wird ein Gebäude also mit einer Anlage für Luftwechselraten
ausgestattet, die nutzungsbedingt weit über den Randbedingungen
der Verordnung liegen, und werden auch keine Wärmerückgewinne
solcher Anlagen angerechnet, so ist es vor diesem Hintergrund
zulässig, die Verluste ausschließlich den nicht von der
Verordnung erfassten Zwecken dieser Einrichtungen (z.B. Kühlung,
Abfuhr von Geruchs- und Schadstoffen) zuzuordnen und das Gebäude
beim Energiesparnachweis wie ein natürlich belüftetes Gebäude
mit dem in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D vorgegebenen
Luftwechsel zu berechnen.
7.
Die Anrechnung von Wärmerückgewinnung von Klimaanlagen ist gemäß
Anhang 1 Nr. 2.10
EnEV generell nicht zulässig, wenn in der Lüftungsanlage "die
Zuluft unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen
Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird", auch dann nicht,
wenn diese Funktion während der Heizzeit regelmäßig
ausgeschaltet wird.
Quelle: 06.01.2003
DIBt: 3. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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