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Frage:
Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb
der Baukonstruktion (z.B. Decke, Außenwand) die nach Anhang 5
geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der
Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung
befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten wie eine
Rohrdämmschale? Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen
Rohrdämmungen zu bewerten?Antwort:
1. § 12 Abs. 5 EnEV legt fest, dass
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in
Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe
nach Anhang 5 zu begrenzen sind. Anhang 5 EnEV schreibt dabei
Mindestdicken von Dämmschichten vor.
2.
Anhang 5 EnEV nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom
Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten
Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten
Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch
freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".
3.
Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der
Heizungsanlagen-Verordnung
verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, dass
Leitungen in Außenbauteilen wie bisher nicht von der Pflicht
ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der
Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition des
Anhangs 1 Nr. 1.3.1 bezogen. Die dort zu findende Definition der
"wärmeübertragenden Umfassungsfläche" geht inhaltlich über die
Definition der "beheizten Räume" hinaus es dürfen in die von
dieser Fläche umschlossene "beheizte Zone" auch solche Räume
einbezogen werden, die nicht eindeutig "beheizte Räume" im Sinne
der Definition in § 2 Nr. 4 sind.
4.
Die abweichende Regelung der DIN V 4701-10:2001-02, wonach
Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als
"innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der
Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt. Für die Anwendung
des Bewertungsmodells
der DIN V 4701-10:2001-02 wird u. a. die Einhaltung der
Dämmvorschriften des Anhangs 5
EnEV vorausgesetzt. Somit berücksichtigt der danach berechnete
Kennwert für eine Leitung,
die innerhalb eines Außenbauteils verlegt ist, bereits das
Vorhandensein einer Dämmung gemäß Anhang 5 Tabelle 1 EnEV.
5.
Nach Anhang 5 EnEV sind Dämmschichten um die Rohrleitungen
anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit
zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anhang 5 EnEV die
Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur
Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben. Die Berücksichtigung von
sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung ggf.
verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anhang 5 EnEV außer
Betracht.
6.
Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die
gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Produkte zur
Rohrdämmung werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik im
Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Es ist
alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine
nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen,
wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw.
dem anderen Nutzer (d.h. demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht
kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist die
Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen. Derartige
vorgefertigte Rohrdämmungen werden ebenfalls durch das Deutsche
Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein
bauaufsichtlich zugelassen. Der Gleichwertigkeitsnachweis ist im
Zulassungsverfahren zu führen.
7.
Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen
verschiedenen Nutzern ist eine Mindest-dicke nach Anhang 5
Tabelle 1 gefordert, aber die Systemgrenze bzw. Außenbauteile
nicht berührt. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter
Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn nach Nr. 6
verfahren oder die Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer bei
Einbau der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer
trennenden Geschossdecke eingehalten wird. Damit wird die
Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher Begründung der
Verordnung zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für
mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt.
Quelle: 06.01.2003
DIBt: 3. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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