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Die EnEV unterscheidet "Gebäude
mit normalen Innentemperaturen" und "Gebäude mit niedrigen
Innentemperaturen". Im Industrie- und Gewerbebau werden Gebäude
in unterschiedlichen Zonen differenziert genutzt und beheizt
(z.B. Büros, Sozialräume, Produktions- und Lagerbereiche mit
entsprechend unterschiedlichen Innentemperaturen).Fragen:
1. Wie sind diese Gebäude nach EnEV zu behandeln; soll die
Innentemperatur bei unterschiedlicher Temperierung gemittelt
werden?
2. Wie verhält es sich bei nur punktueller Beheizung eines
einzelnen Arbeitsplatzes (z.B. Kasse in einem niedrig
temperierten Verbrauchermarkt)?
Antwort:
1. Die Definition für "Gebäude mit normalen
Innentemperaturen" findet sich in § 2 Nr. 1 EnEV: "Im Sinne
dieser Verordnung ... sind Gebäude mit normalen
Innentemperaturen solche Gebäude, die
nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad
Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt
werden". Die Definition für "Gebäude mit niedrigen
Innentemperaturen" findet sich in § 2 Nr. 3 EnEV: "Im Sinne
dieser Verordnung .... sind Gebäude mit
niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem
Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad
Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich mehr als
vier Monate beheizt werden". Die geplanten Innentemperaturen für
einzelne Gebäudeteile bestimmen sich dabei nach ihrer
überwiegenden Nutzung. Ein Lager- oder Verkaufsraum mit
Auslegungstemperaturen unter 19 Grad Celsius gilt auch als
niedrig beheizt, wenn aus Arbeits- und
Gesundheitsschutzanforderungen heraus ein kleines Areal mit
einer punktuell höheren Innentemperatur versorgt wird.
2.
Durchschnittswertbildung für Innentemperaturen zwischen
Gebäudeteilen mit normalen und niedrigen Innentemperaturen sind
nicht statthaft. Gemäß § 14 EnEV dürfen Teile eines Gebäudes
"... wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere
wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder
des Fensterflächenanteils unterscheiden".
3.
Im Grundsatz ist die Systemgrenze nach Anhang 1 Nr. 1.3.1 EnEV
so festzulegen, dass mindestens alle beheizten Räume in die
beheizte Zone mit normalen Innentemperaturen einbezogen
werden. Gebäudeteile mit niedrigen Innen-Temperaturen sind
ebenfalls zu einer oder mehreren Bereichen zusammenzufassen. Die
Nachweise erfolgen für die einzelnen Zonen gesondert nach ihrer
Definition als Gebäude mit normalen Innentemperaturen oder
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen. Für die Behandlung der
Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen gilt gemäß § 14 Satz 2
i.V.m. Anhang 1 Nr. 2.7 EnEV, wo jeweils anzuwendende
Abminderungsfaktoren
festgelegt werden, die sich unter Berücksichtigung der zugrunde
liegenden Berechnungsregeln ergeben.
4.
Wird bei einem gemischt genutzten Gebäude, bei dem bestimmte
Teile im Sinne der Definition
"Gebäude mit normalen Innentemperaturen" sind, von der Option
zur getrennten Betrachtung nach § 14 nicht Gebrauch gemacht, so
ergibt sich aus der Definition in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit
Anhang 1 Nr. 1.1.3 EnEV, dass dann auch die beheizten Räume
derjenigen Gebäudeteile, die an sich der Nutzung nach
Gebäudeteile mit niedrigen Innentemperaturen wären, in den
Nachweis des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen mit
einzubeziehen wären. Ein solches Vorgehen ist zulässig und
gelegentlich auch vorteilhaft, indem damit der Nachweisaufwand
reduziert wird.
5.
Vergleichbares gilt, wenn ein gemischt genutztes Gebäude neben
Gebäudeteilen mit niedrigen Innentemperaturen ausschließlich
solche umfasst, die nur über einen Zeitraum von weniger als 4
Monaten im Jahr oder auf Temperaturen von 12 Grad Celsius oder
weniger beheizt werden und
damit eigentlich nicht in den Geltungsbereich der Verordnung
fallen. Hier führt ein Verzicht auf die
Option nach § 14 EnEV dazu, dass für das gesamte Gebäude ein
Nachweis nach § 4 EnEV zu
führen wäre.
6.
Sollen die materiellen Spielräume, die die Verordnung dem
Bauherrn und seinen Planern gibt,
ausgeschöpft werden, empfiehlt es sich im Regelfall, von der
Möglichkeit des § 14 Satz 1 Gebrauch zu machen. Auch wenn hierzu
keine Verpflichtung besteht, wird das in § 13 verfolgte Ziel der
Verbraucher- und Nutzerinformation bei getrenntem Nachweis in
Verbindung mit der in § 14 Satz 3 EnEV vorgegebenen getrennten
Darstellung in den Ausweisen nach § 13 EnEV besser erreicht als
bei der vorstehend in Nr. 4 bzw. 5 dargestellten Vorgehensweise.
7.
Ein Sonderfall ergibt sich aus der Definition für Wohngebäude in
§ 2 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind Wohngebäude
solche Gebäude im Sinne von Nummer 1, die ganz oder deutlich
überwiegend zum Wohnen genutzt werden". Durch diese Festlegung
wird einerseits die Möglichkeit
gegeben, gemischt genutzte Gebäude mit anteiliger Wohnnutzung
auch insgesamt als Wohngebäude zu behandeln, diese Möglichkeit
andererseits aber zugleich auf Fälle mit "deutlich überwiegender
Wohnnutzung" begrenzt. Nach der Begründung der Bundesregierung
kann dann von "deutlich überwiegender Wohnnutzung" ausgegangen
werden, wenn die anteilige andere Nutzung so untergeordnet ist,
dass das Gebäude dadurch seinen Charakter als Wohngebäude nicht
einbüßt. Diese Beschränkung erfolgte mit Rücksicht darauf, dass
für Wohngebäude andere Verfahrensregelungen und Anforderungen
vorgegeben sind als für Gebäude anderer Nutzung.
Quelle: 06.01.2003
3. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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