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Frage:
Anhang 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV eröffnet für gleichzeitig
erstellte, aneinander gereihte Gebäude die Möglichkeit eines
gemeinsamen Nachweises. Gilt dabei hinsichtlich der Begrenzung
des Jahres-Primärenergiebedarfs (§ 3 Abs. 1) als Anforderung die
Summe der Einzelanforderungen für die gemeinsam berechneten
Einzelgebäude?Antwort:
1. Anhang 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV lässt es für
gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Gebäude
zu, diese beim Nachweis wie ein zusammenhängendes Gebäude zu
behandeln. Satz 4 stellt zusätzlich klar, dass die Pflicht zur
Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für die Einzelgebäude
davon unberührt bleibt.
2.
Die Anforderungen an den Jahres-Primärbedarf in Anhang 1 Tabelle
1 Spalte 2 EnEV sind jedoch für große Gebäude strenger als für
kleine Gebäude. Die Verordnung trägt damit dem Umstand Rechnung,
dass nach DIN V 4701-10:2001-02 die Effizienz der
Warmwasserbereitung mit der Gebäudegröße ansteigt. Bei üblichen
Reihenhauszeilen ist jedoch im Allgemeinen nicht von einer
gemeinsamen Warmwasserbereitung auszugehen, so dass für die zu
einem Gebäude zusammengefasste Reihenhauszeile die Verluste der
Warmwasserbereitung deutlich höher ausfallen als bei der
Bemessung der Anforderungen in der EnEV zugrunde gelegt ist.
3.
Gleichwohl sind die Anforderungen der Verordnung hier eindeutig
an die Nutzfläche des
Gesamtgebäudes geknüpft. Wird also ein zusammengefasster
Nachweis für eine Reihenhauszeile geführt, so ist für die
Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Anforderung
maßgeblich, die sich aus der zusammengefassten Nutzfläche des
Gesamtobjekts berechnet. Der Bauherr wird sich hier im
Allgemeinen auch nicht auf die Härtefallregelung des § 17 EnEV
berufen können, da es ihm ja unbenommen bleibt, den Nachweis in
klassischer Weise für jedes Gebäude einzeln zu führen und damit
den Vorteil weniger strenger Anforderungen zu erlangen.
Quelle; 06.01.2003
DIBt: 3. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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