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Frage:
Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken
beheizter Räume in Gebäuden mit normalen Innentemperaturen
müssen nachträglich gedämmt werden. Wie ist der Begriff nicht
begehbar auszulegen?Antwort:
Der Verordnungsgeber
hat den unbestimmten Rechtsbegriff "nicht begehbar" als
typisierenden
Ansatz gewählt. Die Dämmung wird damit in solchen Fällen zur
Pflicht, in denen Räume über der
obersten Geschossdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume
oder für andere Nutzungen
(z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Für diese Regelung
maßgeblich ist die grundsätzliche
Wahrung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Dämm-Maßnahmen
auch im Hinblick auf eine
Entwertung baulicher Investitionen durch einen späteren,
genehmigungsfähigen Ausbau.
Vor diesem Hintergrund ist im
Sinne der EnEV eine oberste Geschossdecke begehbar und
unterliegt
damit nicht einer nachträglichen Dämmpflicht, wenn der Dachraum
oberhalb einer entsprechend
großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist,
innerhalb der sich ein durchschnittlich
großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die
bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe
wird nicht verlangt, da auch andere als Aufenthaltsräume (z.B.
Abstell- oder Trockenräume) vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3
EnEV durch die Begriffswahl ausgenommen sind. Die Anforderung
nach § 9 Abs. 3 betrifft ausschließlich solche oberste
Geschossdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist
insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende
Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird.
Quelle: 31.10.2003
DIBt: 4. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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