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Frage:
Welche Anforderungen stellt § 6 Abs. 1 EnEV an den
Mindestwärmeschutz der Bodenplatte einer neu zu errichtenden
Halle eines Baumarktes, wenn die Halle als Gebäude mit niedrigen
Innen-Temperaturen im Sinne der EnEV einzustufen ist?Antwort:
1. Die Anforderungen
des § 6 Abs. 1 EnEV an den Mindestwärmeschutz bei neu zu
errichtenden
Gebäuden gelten gleichermaßen für Gebäude mit niedrigen und mit
normalen Innentemperaturen.
2. § 6 Abs. 1 EnEV formuliert
keine speziellen Anforderungen an den Mindestwärmeschutz.
Vielmehr macht sich die Vorschrift die Anforderungen des
Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik zu
eigen. Energieeinsparrechtlich relevante Anforderungen an
Bauteile, die gegen das Erdreich abgrenzen, sind nach Maßgabe
dieser anerkannten Regeln
der Technik zu stellen.
3. Anerkannte Regel der Technik
im Bereich der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz ist die
DIN 4108-2. Die Verweisung in § 6 Abs. 1 EnEV auf diese DIN-Norm
ist eine Rechtsgrundverweisung. Mindestanforderungen werden also
nur insoweit gestellt, als sie für bestimmte Sachverhalte in
DIN-Normen vorgesehen sind.
4. DIN 4108-2 unterscheidet in
ihren Anforderungen zwischen Gebäuden mit normalen
Innentemperaturen und solchen mit niedrigen Innentemperaturen.
Für die letztgenannte Gruppe
gelten auf Grund der Regelung in Nr. 5.2.3 die Anforderungen der
Tabelle 3. Nach Tabelle 3 (Zeilen 7 und 8) ist ein Mindestwert
für den Wärmedurchlasswiderstand von Bodenplatten nur
für den unteren Abschluss nicht unterkellerter Aufenthaltsräume
vorgesehen. Damit stellt sich
die Vorfrage, ob die Halle eines Baumarktes als Aufenthaltsraum
anzusehen ist. Nur wenn der
betroffene Raum ein Aufenthaltsraum ist, werden Anforderungen
gestellt.
5. Der Begriff des
Aufenthaltsraumes ist in der Energieeinsparverordnung ebenso
wenig definiert
wie in der DIN 4108-2. Es bestehen keine Bedenken, der Auslegung
den in den Landesbauordnungen enthaltenen Begriff des
Aufenthaltsraums zu Grunde zu legen. Unter einem Aufenthaltsraum
wird bauordnungsrechtlich der Raum eines Gebäudes verstanden,
der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
bestimmt oder geeignet ist (vgl. § 2 Abs. 6 MBO
und die entsprechenden Definitionen in den Landesbauordnungen).
Lagerräume werden in einigen Landesbauordnungen ausdrücklich aus
dem Begriff des Aufenthaltsraumes ausgenommen.
6. Ob und inwieweit ein
Baumarkt im Einzelfall einen Aufenthaltsraum bildet, lässt sich
nicht verallgemeinernd feststellen. Denkbar ist, dass bestimmte
Räume eines Baumarktes reine Lagerfunktionen besitzen und von
Personen lediglich zum Abholen der Ware und zum Auffüllen der
Bestände betreten werden. Solche Räume dürfen keine
Aufenthaltsräume sein. Dagegen sind
Räume, in denen Mitarbeiter sich ständig aufhalten in aller
Regel als Aufenthaltsräume anzusehen.
Letztlich richtet sich diese Vorfrage allerdings nach den
Umständen des Einzelfalles und dem anwendbaren Bauordnungsrecht
des Landes.
Quelle: 31.10.2003
DIBt: 4. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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