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Frage:
Inwieweit gilt die Energieeinsparverordnung für Gebäude, die aus
vorgefertigten, mehrfach verwendbaren Raumzellen bestehen?Antwort:
1. Die
Energieeinsparverordnung nimmt in § 1 Abs. 2 Nr. 5 unter anderem
auch Gebäude generell von den Anforderungen der Verordnung aus,
die "dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu
werden". Für diese Gebäude gelten nur die auf die
Beschaffenheit neu zu installierender Heizkessel bezogenen
Anforderungen des § 11 der Verordnung.
2. Mit dieser Ausnahme hat der
Verordnungsgeber dem Wirtschaftlichkeitsgebot in § 5 Abs. 1
EnEG Rechnung getragen und in Umsetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 9
dieses Gesetzes Differenzierungen
vorgenommen. Die Ausnahme ist im Lichte der Ermächtigungsnorm
und des Wirtschaftlichkeitsgebots auszulegen. § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 EnEG ermächtigt zum Erlass von Sonderregelungen für
Gebäude, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck und nach der
Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet
sind.
3. Die Regelung bezieht sich
ausdrücklich auf die Gebäude ohne Rücksicht auf deren Bauweise.
Entscheidend ist also, dass der Bauherr ein Gebäude errichtet,
das für eine wiederholte Aufstellung und Zerlegung bestimmt ist.
4. Die Verwendung von
vorgefertigten, wiederverwendbaren Raumzellen bei der Errichtung
eines Gebäudes kann als Indiz dafür angesehen werden, dass die
Absicht einer Zerlegung und Wiederverwendung des Gebäudes
besteht in der Regel am anderen Ort, häufig mit anderer
Nutzung
und ggf. auch in anderer Form. Diese Bauweise für sich allein
reicht aber nicht aus, um von einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr.
5 ausgehen zu können. Hierfür ist die Absicht des Bauherrn
maßgeblich, das Gebäude nur für einen absehbaren Zeitraum zu
errichten, was ggf. auch bei der sonstigen rechtlichen Bewertung
des Vorhabens zum Tragen kommt. Es ist Aufgabe des Bauherrn
(nicht des Herstellers eines Systemelementes), den
Verwendungszweck des Gebäudes im konkreten Einzelfall
festzulegen. Der Verwendungszweck ist im Antrag auf
Erteilung einer Ausführungsgenehmigung (falls Fliegender Bau)
oder einer Baugenehmigung
anzugeben. Dabei sind die Voraussetzungen darzulegen, welche die
Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EnEV
rechtfertigen; insbesondere ist anzugeben, ob das Gebäude
bestimmungsgemäß wieder zerlegt und entweder an derselben Stelle
oder ggf. anderswo wieder aufgestellt werden soll. Ist das
Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei gestellt, gilt
prinzipiell nichts Anderes; ggf. ist der Verwendungszweck in den
bautechnischen Nachweisen nach Landesrecht anzugeben.
5. Die Bewertung, ob für ein
Gebäude vom Vorliegen der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 5
EnEV ausgegangen werden kann, muss sich vor allem am Zweck
dieser Ausnahme orientieren.
Dies ist die bei kurzen Nutzungszeiten insbesondere im Hinblick
auf den baulichen Wärmeschutz in der Regel nicht gegebene
Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparanforderungen. Unerheblich
dagegen ist, ob die wiederholte Aufstellung und Zerlegung des
Gebäudes in unveränderter Form erfolgt.
6. Da häufig auch Gebäude, die
an sich für die wiederholte Aufstellung und Zerlegung vorgesehen
sind, jahrelang unverändert genutzt und beheizt werden, stellt
sich die Frage, bis zu welcher
Nutzungsdauer im Sinne der Verordnung davon auszugehen ist, dass
die Ausnahmeregelung
ihrem Sinn entsprechend angewandt wird.
7. Die Nutzungszeit eines Gebäudes allein ist aber kein
Kriterium für die Wirtschaftlichkeit von
Anforderungen. Besonderen Einfluss hierauf können auch z.B. die
tatsächliche Nutzung, die Gebäudeform und die Bauweise haben.
Insoweit kann auf die Frage, bis zu welcher beabsichtigten
Nutzungszeit generell von nur einer vorübergehenden Errichtung
des Gebäudes auszugehen ist, allenfalls ein grober Rahmen
angegeben werden.
8. Ist demzufolge für ein aus
Raumzellen bestehendes Gebäude eine Nutzungszeit unter 5 Jahren
vorgesehen und die Wiederverwendung der Raumzellen beabsichtigt,
so fällt dieses Gebäude
unter die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5; es gilt dann
ausschließlich § 11 der Verordnung. Bei
längeren beabsichtigten Nutzungszeiten ist davon auszugehen,
dass das Gebäude - unbeschadet einer im Einzelfall möglichen
Befreiung auf Grund von § 17 im Grundsatz in den
Geltungsbereich der Verordnung fällt.
Quelle: 31.10.2003
DIBt: 4. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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