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Frage:
Wie ist im Sinne der Energieeinsparverordnung der
Temperaturbegriff zu verstehen? Wie sind vor diesem Hintergrund
Gebäude zu bewerten, in denen ausschließlich mit Hilfe so
genannter Hell- oder Dunkelstrahler eine empfundene Temperatur
von durchschnittlich 19 °C oder mehr erzeugt wird?
Antwort:
1.) Das
Nachweisverfahren der Energieeinspar-Verordnung ist auf der
Grundlage der in Anhang 1 Nr. 2 angegebenen technischen Regeln
(DIN EN 832, DIN V 4108-6, DIN V 4701-10) durchzuführen. Diese
technische Regeln gehen davon aus, dass die Innentemperatur in
der beheizten Zone nach Anhang 1 Nr. 1.3 EnEV an jeder Stelle
gleich groß ist. Dieses Berechnungsmodell ist u. a. in den
Definitionen der DIN V 4108-6 dargestellt. Die beheizte Zone,
hier Temperaturzone genannt, umfasst "Räume, die beheizt werden
und die gleiche Raumtemperatur im zeitlichen Durchschnitt
aufweisen". Bei diesem Modell wird in Verbindung mit den
Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis (Anhang
D der DIN V 4108-6) davon ausgegangen, dass die
Lüftungswärmeverluste durch eine Lufttemperatur von
durchschnittlich etwa 19 °C und die Transmissionswärmeverluste
durch eine auf der Innenseite der Außenbauteile herrschende
Temperatur von durchschnittlich etwa 19 °C bestimmt werden.
Diese Bedingungen sind für typische, z.B. im Wohnungsbau
verbreitete Heizungssysteme angenommen worden und beschreiben im
Rahmen des anzuwendenden Berechnungsverfahrens die Verhältnisse
bei derart beheizten Gebäuden in der Regel hinreichend genau.
2.) Wird jedoch bei einem Gebäude bei den darin befindlichen
Personen oder Tieren die Empfindung einer behaglichen Temperatur
in weit überwiegendem Maße durch Wärmestrahlung erzeugt und die
Raumluft nicht in annähernd vergleichbarer Weise erwärmt, so
muss davon ausgegangen werden, dass sich keine
Raumlufttemperatur von durchschnittlich etwa 19 °C einstellt.
Das zu Grunde gelegte Modell der DIN V 4108-6 ist damit nicht
anwendbar. Unter anderem fallen die Lüftungswärmeverluste bei
der für den Nachweis zugrunde zu legenden Luftwechselrate von 0,
7 bzw. 0,6 h-1
deutlich geringer aus als in dem vom Verordnungsgeber zugrunde
gelegten Fall. Auch das Temperaturgefälle über die
Außenbauteile, das für die Transmissionswärmeverluste maßgebend
ist, wird deutlich geringer sein.
3.) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
Gebäude, die ausschließlich über Strahlungsheizungen auf
empfundene Temperaturen von 19 °C beheizt werden, nicht zu den
Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zählen. Die
durchschnittliche Raumlufttemperatur über das ganze beheizte
Volumen ist in der Regel geringer. Es wird sich deshalb im
Regelfall um Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen handeln.
4.) Für Gebäude, die ausschließlich über Strahlungsheizungen
(s.g. Hell- oder Dunkelstrahler) auf empfundene Temperaturen von
19 °C beheizt werden, sind die Nachweise nach § 4 EnEV zu
führen. Sie dürfen nicht als unbeheizt angenommen werden.
5.) Die Nutzung bei derartigen Gebäuden kann auf Grund der
Besonderheit der Beheizungsmethode durchaus wie bei einer
Nutzung in Gebäuden mit normalen Innentemperaturen erfolgen. Die
unter 2) beschriebenen Beheizungsbedingungen sind insbesondere
bei der Beheizung von Hallen (Messe- und Ausstellungshallen,
Montagehallen, bestimmte Sport- und Versammlungsstätten) mit
Hilfe von so genannten Hell- oder Dunkelstrahlern anzutreffen.
Quelle: 24.03.2004
DIBt: 5. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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