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Frage:
Darf im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dichtheit eines
Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 EnEV
a) das Verfahren nach der DIN EN 13 829
(Verfahren A oder
B) und
b) der Messzeitpunkt frei gewählt werden?
Antwort:
1.) Nach § 5 Abs. 1
EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die
wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen
dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik
abgedichtet ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nach
Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und
Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige
Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden
werden. § 5 Abs. 2 EnEV legt gleichzeitig fest, dass neben der
geforderten Gebäudedichtheit auch weiterhin Vorkehrungen zur
Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung
ausreichenden Luftwechsels getroffen werden. Das bedeutet, dass
gebäudeumschließende Flächen nach ihrer Bestimmung dicht
ausgeführt werden sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle,
die dem bestimmungsgemäßen Luftwechsel dienen, eine "geplante
Undichtigkeit" darstellen und von den Dichtheitsanforderungen
nicht erfasst sind.
2.) In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach der DIN EN
13 829 zu wählen. Da durch § 5
Abs. 1 Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche gestellt
werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN
EN 13 829 anzuwenden.
In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die
eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem
Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren zu
schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen
Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde
Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe
(ALD-Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6)
sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten
temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der
Lüftung dienenden Öffnungen (z.B. Briefkastenschlitze und
Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die
vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden.
Das Verfahren A der DIN EN 13 829 ist lediglich geeignet für die
Feststellung der lüftungs-technischen Eigenschaften des
Gebäudes. Mit diesem Verfahren kann z.B. eine für die
Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante
und definierte Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden.
Dies bezieht sich insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei
freier Lüftung und als Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen
sowie auf kombinierte Zu- und Abluftanlagen.
3.) Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang
mit seiner Fertigstellung
(nach Beendigung aller die Luftdichtheitsebene tangierenden
Arbeiten) zu führen.
4.) Der Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (z.B.
Rohbau) kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine
wertvolle Hilfe sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die
festgestellte Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann
dies in Hinblick auf die Anforderung
der EnEV keine hinreichende Prüfung sein.
Quelle: 24.03.2004
DIBt: 5. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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