.
Frage:
In § 12 Abs. 1 Satz 1 EnEV wird beim Einbau von Zentralheizungen
in Gebäude eine Ausstattung mit
zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung
und Abschaltung der Wärmezufuhr
in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen
geeigneten Führungsgröße und 2.
der Zeit gefordert.a.) Wie ist in diesem
Zusammenhang der Begriff "Zentralheizungen" definiert? Handelt
es sich
auch um eine Zentralheizung i. S. dieser Vorschrift, wenn ein
Heizkessel lediglich eine
kleine Nutzeinheit in einem Gebäude z. B. eine
Ein-Zimmer-Wohnung beheizt? Reicht in diesem Fall die
raumweise Regelung nach § 12 Abs. 2 aus, um die Ziele der
Verordnung zu erreichen?
b.) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2
EnEV gilt die Vorschrift im Grundsatz auch für die Nachrüstung
vorhandener Zentralheizungen mit Wärmeerzeugern auf
Festbrennstoffbasis. Ist hier
davon auszugehen, dass die generelle Wirtschaftlichkeit der
Vorschrift auch dann gegeben ist, wenn die Nachrüstung einer
Regelungseinrichtung das Vorhandensein eines Pufferspeichers
voraussetzt?
Antwort:
1.) Die Vorschriften
der Absätze 1 und 2 des § 12 EnEV betreffen die Ausstattung von
Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen. Sie schreiben die
entsprechenden Regelungen des § 7
Heizungsanlagen-Verordnung fort.
2.) Der Begriff
"Zentralheizung" ist in der Verordnung selbst nicht definiert,
jedoch enthält die für die Nachweise im Neubau anzuwendende DIN
V 4701-10, Abschnitt 3, Definitionen für die
Begriffe "Zentrale Heizungsanlage", "dezentrale Heizungsanlage"
sowie "zentrale, wohnungs-zentrale und dezentrale
Trinkwasser-Erwärmungsanlage". Wesentliches Merkmal einer
zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der
Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene
Geräte, wobei mehrere also mindestens zwei Räume
versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein
muss.
3.) Die Norm enthält ferner die
Festlegung, dass im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit
mehreren, z.B. wohnungsweisen Zentralheizungen der Nachweis der
Energieeinspar-Anforderungen
für die von verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile
getrennt zu führen ist (Abschnitt 4.2.3 der Norm). Analog ist
davon auszugehen, dass die Ausstattungsvorschriften des § 12
Abs. 1 Satz 1 für den erstmaligen Einbau entsprechend auch für
Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes
versorgen. Auf die Nachrüstungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2
EnEV können diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.
4.) Die Anforderung des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnEV dient
einem anderen Zweck als die des
§ 12 Abs. 2:
- Die zentralen Regelungseinrichtungen nach § 12 Abs. 1 EnEV
sollen sicherstellen, dass stets nur soviel Wärme im
Verteilungsnetz vorgehalten wird, wie zeitnah verbraucht werden
kann. Damit sollen die Verluste der Verteilung und der Erzeugung
begrenzt werden.
- Die raumweisen Regelungseinrichtungen nach § 12 Abs. 2 EnEV
sollen dagegen sicherstellen,
dass durch die regelungstechnische Berücksichtigung der im
Allgemeinen raumweise
unterschiedlichen Fremdwärme-Einträge (durch Nutzung und
Sonneneinstrahlung) weitere Verluste durch die ungewollte
Überheizung von Räumen verringert werden. Vor diesem Hintergrund
sind beide Anforderungen einzuhalten, wenn Wasser als
Wärmeträger genutzt wird.
5.) Die nach Landesrecht
zuständige Stelle kann auf Grundlage von § 17 EnEV auf Antrag
von
der Anforderung zur Ausstattung mit raumweisen
Regelungseinrichtungen nach § 12 Abs. 2 EnEV befreien, wenn im
Einzelfall sichergestellt ist, dass keine oder nur geringe
Unterschiede zwischen den versorgten Räumen bestehen. Die
Verordnung selbst nennt in dieser Hinsicht einen Fall, bei dem
generell eine abweichende Ausstattung zulässig ist
(Gruppenregelung von Räumen gleicher Art und Nutzung in
Nicht-Wohngebäuden.
6.) Grundsätzlich ist auch
denkbar, dass von der Anforderung zur Ausstattung mit zentralen
Regelungseinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 EnEV befreit wird. Als
Begründung dafür dürfte die geringe Zahl der versorgten Räume
jedoch nicht ausreichen, weil die raumweise Regelung für sich
allein normalerweise nicht dazu geeignet ist, die durch die
Vorhaltung von Wärme im Verteilnetz verursachten Verluste der
Verordnung entsprechend zu begrenzen.
7.) Die Anforderungen nach § 12
Abs. 1 und 2 EnEV sind insbesondere in Bezug auf die Nachrüstung
als generell wirtschaftlich anzusehen, wenn sich die
erforderlichen Investitionen auf
die Ausstattung mit Reglern und Temperaturfühlern beschränken.
Soweit sich aber im Einzelfall
in einer vorhandenen Heizungsanlage eine energiesparende und
sichere Funktion nachzurüstender Regelungstechnik nur mit
weiteren Änderungen an der Anlage selbst z. B.
durch Beschaffung und Einbau eines Pufferspeichers erreichen
lässt, könnte ein Grund für eine Befreiung nach § 17 gegeben
sein. Eine allgemeingültige Aussage hierzu ist sowohl aus
rechtlichen (die Verordnung nimmt diesen Fall nicht allgemein
von der Verpflichtung aus) als
auch aus technischen Gründen (insbesondere bei ausgedehnten
Verteilnetzen kann wegen der Höhe der vermeidbaren Verluste die
Wirtschaftlichkeit für die Ausstattung mit einem Pufferspeicher
durchaus gegeben sein) nicht möglich.
Quelle: 24.03.2004
DIBt: 5. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

Update kostenfrei: Erfahren Sie
per E-Mail, wenn wir neue Fragen und Antworten veröffentlichen.
Unser EnEV-Newsletter informiert Sie ca. alle zwei Wochen und Sie
bleiben auf dem Laufenden. Den Newsletter können Sie jederzeit
abbestellen.
|Ihr
Nutzen als Abonnent des kostenfreien EnEV-Newsletter


|
KURZINFO |
PRAXIS
|
VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |
 |