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Frage:
Wie sind bei Sanierungsmaßnahmen Glasdächer nach Anhang 3 EnEV
zu behandeln?
Antwort:
1.) Bei Ersatz,
erstmaligem Einbau und bestimmten Erneuerungsmaßnahmen von
Außenbauteilen
beheizter Räume sind gemäß Anhang 3 EnEV für die betroffenen
Bauteile Anforderungen nach Tabelle 1 einzuhalten. Es gilt
ferner das Verschlechterungsverbot nach § 10 Abs. 1 EnEV.
Hinsichtlich der Anforderungen des Anhanges 3 ist das betroffene
Bauteil einer entsprechenden
Bauteilgruppe nach Anhang 3 Nummern 1 bis 6 zuzuordnen. Bei
einschlägigen Maßnahmen an einem Glasdach sind demnach
grundsätzlich die Anforderungen für Dächer nach Zeile 4 der
Tabelle einzuhalten.
2.) Der Verordnungsgeber hat
sich auch bei der Festlegung der Höchstwerte für die
Wärmedurchgangskoeffizienten für Dächer am
Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG orientiert. Er hat dabei
ausschließlich opake Konstruktionen zugrunde gelegt; mit
Glasdachkonstruktionen sind
die für Dächer angegebenen Werte nicht erreichbar.
3.) Andererseits hatte der
Verordnungsgeber aber offenbar nicht die Absicht, die
Anforderungen
an Fenster auf solche Fenster zu beschränken, die vertikal
eingebaut sind. So sind bei Ersatz,
erstmaligem Einbau und Erneuerung von Dachflächenfenstern
ausdrücklich die Grenzwerte
der Zeilen 2a) oder 3a) einzuhalten. Eine Freistellung von
jeglichen Anforderungen im Falle
der Erneuerung von Glasdächern - wenngleich diese innerhalb der
Verordnung im Wortlaut
nicht ausdrücklich genannt sind, - ist insofern nicht
beabsichtigt. Es handelt sich hierbei vielmehr
um eine ungewollte Regelungslücke, welche unter Heranziehung der
Regelungen für die Behandlung von Dachflächenfenstern
geschlossen werden kann.
4.) Vor diesem Hintergrund sind
bei Ersatz, erstmaligem Einbau und Erneuerung von Glasdächern
die Anforderungen in Anhang 3 Tabelle 1 Zeile 2a), im Falle von
Sonderverglasungen der Zeile 3a) einzuhalten.
Quelle: 24.03.2004
DIBt: 5. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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