INFO-Paket EnEV |
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(1) Diese Verordnung stellt
Anforderungen an
-
Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und
-
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur
Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
(2) Diese
Verordnung gilt mit Ausnahme des
§ 11 nicht für
-
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung
von Tieren genutzt werden,
-
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck
großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
-
unterirdische Bauten,
-
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und
Verkauf von Pflanzen,
-
Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt
sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Auf
Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen
Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur
§ 11
anzuwenden.
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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |