.
(1) Außenbauteile dürfen nicht
in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des
Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen nach dem
Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen
waren.
(2)
Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind
betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1
gilt als erfüllt, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden
Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch
anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3)
Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raumlufttechnische Anlagen
sind sachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Für
die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |