.
(1) Für zu errichtende Gebäude
mit normalen Innentemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der
nach dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, insbesondere die
spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlusts, der
Anlagenaufwandszahl der Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung und
Lüftung, des Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und des
Jahres-Primärenergiebedarfs in einem Energiebedarfsausweis
zusammenzustellen. In dem Ausweis ist auf die normierten Bedingungen
hinzuweisen. Einzelheiten über den Energiebedarfsausweis werden in
einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Rechte Dritter werden durch den
Ausweis nicht berührt.
(2) Für
Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die wesentlich geändert
werden, ist ein Energiebedarfsausweis entsprechend Absatz 1
auszustellen, wenn im Zusammenhang mit den wesentlichen Änderungen
die erforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwendung des
Absatzes 1 durchgeführt worden sind. Einzelheiten, insbesondere
bezüglich der erleichterten Feststellung der Eigenschaften von
Gebäudeteilen, die von der Änderung nicht betroffen sind, werden in
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 geregelt.
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn
-
innerhalb eines Jahres mindestens drei der in
Anhang 3 Nr. 1 bis
6 genannten Änderungen in Verbindung mit dem Austausch eines
Heizkessels oder der Umstellung einer Heizungsanlage auf einen
anderen Energieträger durchgeführt werden oder
-
das
beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom Hundert erweitert
wird.
(3) Für
zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sind die
wesentlichen Ergebnisse der Berechnungen nach dieser Verordnung,
insbesondere der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, in einem
Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(4) Der
Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1 und 2 oder der
Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3 ist den nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern
und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur
Einsichtnahme zugänglich zu machen.
(5)
Soweit ein Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1 oder 2 nicht zu
erstellen ist, können insbesondere die Eigentümer von Wohngebäuden,
die zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der
Verordnung über die Heizkostenabrechnung verpflichtet sind, den
Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten und Miet- und
Kaufinteressenten den Energieverbrauchskennwert zusammen mit den
wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen gemäß Absatz 6 Satz 2
mitteilen. Energieverbrauchskennwerte im Sinne dieser Vorschrift
sind die witterungsbereinigten Energieverbräuche für Raumheizung in
Kilowattstunden pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes und Jahr.
Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den
anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden.
Die für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten sind den
Bekanntmachungen nach Absatz 6 zu entnehmen.
(6) Als
Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 gibt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchskennwerte und
deren Band-breiten, die den topographischen Unterschieden in den
einzelnen Klimazonen Rechnung tragen, sowie die für die
Witterungsbereinigung erforderlichen Daten bekannt. Bei der
Bekanntmachung durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist
sachgerecht nach den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen zu
unterscheiden.
(7) Die
Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die
Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 sind energiebezogene
Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates
vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen
durch eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28).
Update kostenfrei: Erfahren Sie
per E-Mail, wenn Sie neue
Informationen in EnEV-online finden.
Unser EnEV-Newsletter informiert Sie ca. alle zwei Wochen und Sie
bleiben auf dem Laufenden. Den Newsletter können Sie jederzeit
abbestellen.
| Ihr
Nutzen als Abonnent des kostenfreien EnEV-Newsletter
|
KURZINFO |
PRAXIS
|
VERORDNUNG |
AUSLEGUNGEN |
Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |