INFO-Paket EnEV |
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(1) Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über
anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung
auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu
den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische
Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre
Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf
Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3)
Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im
Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund
anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln
nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind
gegenüber der nach Landes-recht zuständigen Behörde die für eine
Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen. Der Nachweis nach Satz
1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
-
die
nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer
Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen auch Anforderungen
zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den
Ländern bestimmte Klassen- und Leistungsstufen aufweisen, oder
-
bei
denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die
Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser
Verordnung sichergestellt wird.
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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |